Diese Version wurde vom CORE auf seiner außerordentlichen Gründungssitzung am 3. Oktober 1997 verabschiedet. Diese Version ersetzt den am 23. Mai 1997 versandten Entwurf. Der CORE überarbeitet gegenwärtig die Details dieser Satzung und nimmt Anmerkungen dazu [an folgende Adresse: CORE-AoA@nominalia.com, vorzugsweise vor dem 23. Oktober 1997] gern entgegen.

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SATZUNG

der

"COUNCIL OF REGISTRARS (CORE) ASSOCIATION" (VERBAND DES RATES DER REGISTERFÜHRER; [CORE])

Artikel 1. Name und Sitz; Büros.

Unter dem Namen "CORE ASSOCIATION" besteht ein Verband, für den diese Satzung, alle im Rahmen dieser Satzung bekanntgemachten Statuten und §§ 60 - 79 des Schweizer Zivilgesetzbuchs maßgebend sind. Der Verband hat seinen Sitz in Genf (Schweiz); er kann auch in Ländern außerhalb der Schweiz Büros unterhalten.

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

1. In dieser Satzung (nachstehend bezeichnet als "Satzung")

bezeichnet "Gesetz" das Schweizer Zivilgesetzbuch, insbesondere dessen §§ 60 - 79;

bezeichnet "Verband" die CORE ASSOCIATION;

bezeichnet "Vorsitzender" den Vorsitzenden des Verbands wie in Artikel 12 angegeben;

bezeichnet "Pflichtbeiträge" Beiträge, die von allen Mitgliedern zu zahlen sind;

bezeichnet "CORE-MoU" das im Namen von iPOC und anderen Parteien ausgefertigte, noch nicht verabschiedete Memorandum of Understanding;

bezeichnet "DNS" das Domainnamensystem, worunter das System der Namensvergabe im Internet nach der Definition in RFC 1591 zu verstehen ist;

bezeichnet "gTLD-MoU" das Memorandum of Understanding vom 1. Mai 1997, das im Namen von IANA , ISOC und anderen Parteien ausgefertigt wurde;

bezeichnet "Exekutivausschuß" den Exekutivausschuß des Verbands gemäß Artikel 11 bis 13;

bezeichnet "generische Top-Level-Domains" ("gTLDs") die TLDs ".com", ".org", ".net" nach der Definition in RFC 1591, sowie die im Rahmen des gTLD-MoU oder aufgrund der Befugnis durch das gTLD-MoU eingerichteten TLDs;

bezeichnet „IANA" die Internet Assigned Numbers Authority;

bezeichnet "iPOC" den interim Policy Oversight Committee (vorläufiger Maßnahmenüberwachungsausschuß), der aufgrund des gTLD-MoU gegründet wurde;

bezeichnet "ISOC" die Internet Society;

bezeichnet "Mitglied" jeden Registerführer, dessen Antrag auf Ausübung der Tätigkeit eines Registerführers vor dem 16. Oktober 1997 gestellt wurde und der gemäß dem gTLD-MoU angenommen wurde, und jeden Registerführer, der gemäß Artikel 5 als Mitglied in den Verband aufgenommen wird;

bezeichnet "Permanent Reference Document" ("PRDoc", Ständiges Referenzdokument) ein Dokument, daß von einer Vollversammlung festgelegt und vom Ständigen Sekretariat in die Liste der Permanent Reference Documents aufgenommen wurde;

bezeichnet "Ständiges Sekretariat" das gemäß Artikel 10, Absatz 2, Abschnitt m eingerichtete ständige Sekretariat;

bezeichnet "Vollversammlung" sowohl das von den Mitgliedern gebildete Organ des Verbands als auch die Sitzung der Mitglieder;

bezeichnet "Policy Advisory Body" ("PAB") das gemäß gTLD-MoU gebildete Maßnahmenberatungsorgan;

bezeichnet "Policy Oversight Committee" ("POC") den gemäß gTLD-MoU gebildeten Maßnahmenüberwachungsausschuß;

bezeichnet "Registerführer" alle Registerführer, die zu irgendeinem Zeitpunkt durch das gTLD-MoU eingesetzt werden;

bezeichnet "Warenzeichen" alle Warenzeichen, die der Verband eventuell besitzt;

bezeichnet "freiwillige Beiträge" Beiträge, die nur von denjenigen Mitgliedern gezahlt werden, die sich zur Zahlung dieser Beiträge bereiterklären.

2. Wenn nicht anders festgelegt, wird der Ausdruck „Schriftform" so ausgelegt, daß er auch Druck (Fax, Telex, Fotokopie), elektronische Post und andere Arten der Darstellung oder Wiedergabe von Worten in sichtbarer Form beinhaltet.

3. Wenn nicht anders festgelegt, haben in diesem Artikel enthaltene Wörter und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie im Gesetz in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem diese Satzung für den Verband bindend wird.

Artikel 3. Verbandsziele

1. Der Verband hat keinen Erwerbscharakter; seine Ziele bestehen in der Schaffung einer Struktur, in der die Registerführer gemäß gTLD-MoU und im besten Interesse des DNS und des Internet handeln.

2. Diese Ziele werden durch die kompatible Weiterentwicklung von Standards, Spezifikationen und Verträge in bezug auf die Zuweisung von SLDs in den gTLDs erreicht.

3. Diese Ziele werden durch die Unterstützung, Teilnahme, Konsultation und Lobbyarbeit der Mitglieder im Verband erreicht.

Artikel 4. Finanzielle Mittel

1. Die finanziellen Mittel des Verbands bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Beihilfen, Schenkungen und anderen Zuwendungen.

2. Einnahmen und Eigentum des Verbands werden unabhängig von ihrem Ursprung ausschließlich für die Förderung der in dieser Satzung festgelegten Verbandsziele verwendet, und kein Teil davon wird direkt oder indirekt durch Zahlung von Dividenden, Prämien oder auf irgendeine andere Weise als Gewinn an die Mitglieder des Verbands gezahlt oder abgetreten; hierbei gilt ebenfalls, daß diese Satzung nicht die Zahlung einer billigen und angemessenen Entschädigung in redlicher Weise an Amtsträger oder Beschäftigte des Verbands und an Verbandsmitglieder verhindert.

Artikel 5. Mitglieder

1. Zusätzlich zu den Registerführern, die Mitglied geworden sind, weil sie vor dem 16. Oktober 1997 Anträge auf Registerführung gestellt haben - diese Anträge wurden gemäß dem gTLD-MoU angenommen - kann jeder Registerführer vorbehaltlich der Aufnahme gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikel 5 Verbandsmitglied werden.

2. Anträge auf Mitgliedschaft werden dem Ständigen Sekretariat vorgelegt, das sie auf Vollständigkeit überprüft und danach an den Exekutivausschuß weiterleitet. Nach Empfang einer Einverständniserklärung mit dieser Satzung und einer Einverständniserklärung mit solchen anderen Unterlagen, bei denen er billigerweise das Einverständnis des Mitglieds verlangen kann, bescheidet der Exekutivausschuß den Antrag zustimmend oder abschlägig. Die Aufnahme als Mitglied wird mit der Entscheidung des Exekutivausschusses wirksam.

3. Bei Wirksamwerden der Mitgliedschaft wird jedem Mitglied eine nicht ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Warenzeichen gemäß den in den Sonderregelungen zu Warenzeichen festgelegten Regeln und Bedingungen gewährt. Die Statuten in bezug auf Warenzeichen und jegliche Änderung dieser Statuten, die gemäß Artikel 21 verabschiedet werden, sind für alle Mitglieder bindend.

Artikel 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitgliedschaft endet in folgenden Fällen:

a. Austritt des Mitglieds;

b. Benachrichtigung durch den Verband über die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft in einem der nachstehend beschriebenen Fälle:

i. ein Mitglied erfüllt nicht länger die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft;

ii. ein Mitglied erfüllt seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht bzw.

iii. eine Fortführung der Mitgliedschaft kann vom Verband nicht billigerweise erwartet werden;

c. das Mitglied ist nicht länger Registerführer;

d. Ausschluß durch die Vollversammlung; dieser kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied der Satzung, den Statuten und Beschlüssen des Verbands zuwiderhandelt oder dem Verband auf unbillige Weise Schaden zufügt.

2. a. Der Austritt eines Mitglieds oder die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft durch den Verband kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs (wie in Artikel 14, Absatz 1 definiert) und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.

Die Mitgliedschaft kann jedoch unverzüglich beendet werden, wenn vom Verband oder vom Mitglied nicht billigerweise erwartet werden kann, daß die Mitgliedschaft fortgeführt wird.

b. Im Falle eines Ausschlusses wird das Datum, an dem die Mitgliedschaft endet, durch die Vollversammlung festgelegt.

3. Im Falle eines Rücktritts, der abweichend von der Bestimmung des vorangegangenen Artikels geschieht, endet die Mitgliedschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung von diesem Rücktritt erfolgte.

4. a. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft gleichgültig aus welchem Grund ist das Mitglied verpflichtet, dem Verband jeglichen finanziellen Beitrag zu zahlen, zu dessen Zahlung das Mitglied vor Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet war.

b. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft gleichgültig aus welchem Grund ist das Mitglied nicht zu Schadenersatz in bezug auf irgendeinen Verlust oder Schaden, der ihm durch die Beendigung der Mitgliedschaft entsteht, berechtigt.

c. Ein Mitglied kann sich nicht durch Rücktritt den Verpflichtungen aus einem Beschluß entziehen, durch den Rechte und Pflichten finanzieller Natur der Mitglieder geändert werden.

Nichtweiterführung der Mitgliedschaft

5. Die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft im Verband wird durch den Exekutivausschuß schriftlich bekanntgemacht. Diese schriftliche Bekanntmachung enthält die Angabe von Gründen für die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft. Der Exekutivausschuß nimmt eine solche Bekanntmachung nicht vor, bevor nicht das Mitglied ordnungsgemäß schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß eine solche Bekanntmachung erwogen wird.

6. Nach einem Beschluß des Exekutivausschusses über die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, Abschnitt b kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bekanntmachung der Nichtweiterführung bei der Vollversammlung Einspruch einlegen, indem es dem Exekutivausschuß ein Schreiben vorlegt, in dem gegen die Nichtweiterführung der Mitgliedschaft Einspruch erhoben wird. Der Exekutivausschuß ist verpflichtet, die Bekanntmachung der Nichtweiterführung der Mitgliedschaft und den gegen sie von dem betroffenen Mitglied eingelegten Einspruch auf die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung zu setzen, die nach Erhalt des Einspruchs nach frühestens einem stattfindet.

7. Während der Dauer der Entscheidung über den Einspruch und bis zur Entscheidung über den Einspruch werden die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds ausgesetzt. Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt worden ist, hat jedoch das Recht, sich auf der Vollversammlung, bei der der Einspruch besprochen wird, zu verteidigen.

8. Die Bekanntmachung der Nichtweiterführung der Mitgliedschaft eines Mitglieds durch den Exekutivausschuß ist nichtig, wenn der Einspruch durch die Vollversammlung angenommen wird; für diese Annahme ist eine Mehrheit von mindestens 67% der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das betroffene Mitglied wird von der Entscheidung der Vollversammlung per Einschreiben in Kenntnis gesetzt.

Ausschluß

9. Ein Mitglied kann folgendermaßen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden:

a. auf Vorschlag des Exekutivausschusses oder

b. auf Vorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, die bei einer Vollversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind.

Der Vorschlag muß der ersten Vollversammlung vorgelegt werden, die frühestens einen Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung (per Einschreiben mit Rückschein) des Mitglieds, dessen Ausschluß ansteht, durch das Ständige Sekretariat abgehalten wird. Die schriftliche Benachrichtigung geschieht unter Angabe der Gründe für diesen Vorschlag.

10. Ein Mitglied, dessen Ausschluß vorgeschlagen und auf die Tagesordnung gesetzt wurde, hat das Recht, seinen Standpunkt auf der Vollversammlung zu verteidigen, bei der der Vorschlag für den Ausschluß auf der Tagesordnung steht, oder sich vor dieser Vollversammlung schriftlich an das Ständige Sekretariat zu wenden.

11. Ein Beschluß der Vollversammlung zum Ausschluß eines Mitglieds kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 67% der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Das Mitglied, dessen Ausschluß vorgeschlagen und auf die Tagesordnung gesetzt wurde, hat nicht das Recht, über seinen vorgeschlagenen Ausschluß abzustimmen, und wird von der Entscheidung per Einschreiben in Kenntnis gesetzt.

Artikel 7. Vollversammlungen

1. Ort und Zeitpunkt von Vollversammlungen des Verbands beschließt die vorausgegangene Vollversammlung auf Anraten des Vorsitzenden. Sollte die Vollversammlung Ort und Zeitpunkt der nächsten Vollversammlung nicht beschlossen haben, wird die Versammlung in Genf oder an jeglichem anderen Ort sowie zu einem Zeitpunkt, den der Vorsitzende für angemessen hält, abgehalten.

2. Vorbehaltlich Absatz 1 hält der Verband innerhalb von sechs Monaten nach Anfang jedes Kalenderjahrs (es sei denn, dieser Zeitraum wäre durch die Vollversammlung verlängert worden) zusätzlich zu jeder anderen Versammlung in diesem Jahr eine Vollversammlung als Jahreshauptversammlung ab; die Jahreshauptversammlung wird in den Benachrichtigungen, mit denen sie einberufen wird, als solche bezeichnet.

3. Die erste Jahreshauptversammlung des Verbands wird einberufen, sobald alle Anträge auf Ausübung der Tätigkeit eines Registerführers, die vor dem 16. Oktober 1997 gestellt wurden, bearbeitet sind.

4. Alle Vollversammlungen außer der Jahreshauptversammlung werden als außerordentliche Vollversammlungen bezeichnet. Bei außerordentlichen Versammlungen kann den Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden, mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln das Wort zu ergreifen.

5. Der Exekutivausschuß kann eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wann immer er dies für angebracht hält. Eine außerordentliche Vollversammlung kann auch auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei einer Vollversammlung anwesenheits- und stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

6. Alle Mitglieder haben das Recht, an Vollversammlungen teilzunehmen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, haben jedoch vorbehaltlich Artikel 6, Absatz 6 und 7 sowie Artikel 16, Abschnitt 7 nicht das Recht, an Vollversammlungen teilzunehmen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied durch Vollmacht beauftragen, es bei einer Vollversammlung zu vertreten. Diese Vollmacht wird auf Anfrage jeglichen Mitglieds vorgewiesen und muß gemäß den Vorschriften der Geschäftsordnung ausgestellt werden. Der Rechnungsprüfer gemäß Artikel 15 wird zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung eingeladen, wann immer der Exekutivausschuß oder teilnahmeberechtigte Mitglieder, die zur Abgabe von mindestens einem Zehntel der Stimmen bei einer Vollversammlung berechtigt sind, dies für notwendig halten.

7. Beschlüsse der Vollversammlung können mit Ausnahme von Beschlüssen gemäß Artikel 6, Absatz 8, Abschnitte 19, 20 und 21 der Satzung auch auf schriftlichem Weg getroffen werden.

8. Alle Reisekosten, Hotelkosten und andere Auslagen, die einem Vertreter eines Mitglieds in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Vollversammlungen oder Arbeitsgruppensitzungen oder in anderem Zusammenhang mit dem Verband entstehen, werden von dem entsprechenden Mitglied bzw. den Mitgliedern getragen, es sei denn, eine Vollversammlung entschiede anders.

Artikel 8. Fristen für die Einberufung von Vollversammlungen

1. Vollversammlungen werden mindestens 20 Tage im voraus schriftlich einberufen. Diese Frist gilt ausschließlich des Tags, an dem die Einberufung zugestellt wird oder als zugestellt gilt sowie des Tags, für den die Einberufung gilt; in der Einberufung werden Ort, Tag und Uhrzeit der Vollversammlung angegeben. Unbeschadet Artikel 19, Absatz 1 und Artikel 20, Absatz 1 werden in der Einberufung die zu behandelnden Themen, die Tagesordnung und im Falle spezieller Themen die allgemeine Art dieser Themen angegeben. Die Einberufung ergeht an die in Artikel 18 angegebenen Personen.

2. Außerordentliche Versammlungen, bei denen den Mitgliedern die Möglichkeit geboten wird, mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln teilzunehmen, werden mindestens zwei Tage vorher einberufen.

Artikel 9. Geschäftsordnung bei Vollversammlungen, Beschlußfähigkeit

1. Jedes Mitglied hat bei Vollversammlungen eine Stimme.

2. Bei keiner Vollversammlung wird ein Thema behandelt, bevor nicht durch die Anzahl der anwesenden Mitglieder und Stimmen zu dem Zeitpunkt, an dem die Vollversammlung zur Behandlung von Themen schreitet, Beschlußfähigkeit besteht. Wenn in dieser Satzung nicht anderweitig festgelegt, ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter vertreten ist.

3. Soweit in dieser Satzung nicht anderweitig festgelegt, werden alle Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen gefaßt.

Artikel 10. Befugnisse der Vollversammlung

Alle Befugnisse des Verbands, mit denen weder der Exekutivausschuß noch irgendein anderes Organ des Verbands durch das Gesetz oder diese Satzung betraut wird, liegen bei der Vollversammlung.

2. Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Berufung, zeitweilige Amtsenthebung und Entlassung von Mitgliedern des Exekutivausschusses sowie

b. die Einrichtung und Abschaffung von Arbeitsgruppen, die Wahl der Vorsitzenden von Arbeitsgruppen und die Verabschiedung ihrer Aufgabenbeschreibung und Geschäftsordnung sowie

c. die Einrichtung und Abschaffung von Regional- und Interessengruppen, die Ratifizierung der Wahlen der Vorsitzenden von Regional- und Interessengruppen und die Verabschiedung ihrer Aufgabenbeschreibung und Geschäftsordnung sowie

d. die Verabschiedung des Haushalts einschließlich des Betrags der im Haushalt vorgesehenen Pflichtbeiträge und freiwilligen Beiträge und die Verabschiedung des Jahresberichts des Exekutivausschusses sowie

e. die Berufung eines Wirtschaftsprüfers sowie

f. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbands sowie

g. die Verabschiedung des Arbeitsprogramms des Verbands und jegliche notwendige Modifizierung oder Ergänzung des Haushalts sowie

h. die Definition der allgemeinen Politik des Verbands sowie

i. die Verabschiedung gemeinsamer Standpunkte, die vom Verband vertreten werden sowie

j. die Verabschiedung von Finanzmaßnahmen sowie

k. die Entscheidung über einen von einem Mitglied eingelegten Einspruch gemäß Artikel 6, Absätze 6 und 8 sowie

l. den Ausschluß von Mitgliedern sowie

m. die Einrichtung des Ständigen Sekretariats und die Berufung von Führungskräften des Verbands einschließlich des Koordinators als Leiter des Ständigen Sekretariats sowie

n. die Aufzeichnung von Permanent Reference Documents, von Maßnahmen zur Geheimhaltung von Dokumenten und Maßnahmen zur besonderen Geheimhaltung von Dokumenten sowie

  1. die Kategorisierung oder Neukategorisierung von Dokumenten gemäß der Satzung sowie

p. die Entscheidung über die Notwendigkeit von Kooperationsverträgen mit Dritten, wenn notwendig, die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Verhandlung über solche Kooperationsverträge, den Abschluß solcher Verträge und die Berufung von Berichterstattern sowie

q. die Verabschiedung gemeinsamer Softwarestandards für alle Mitteilungen sowie die für Bearbeitung und Speicherung aller Unterlagen in Zusammenhang mit dem Verband sowie

r. die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb und zwischen Arbeitsgruppen sowie

s. die Verabschiedung und Änderung von Bestimmungen dergestalt, daß sie nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

3. Beschlüsse über in vorliegendem Artikel 10 angegebenen Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von mindestens 67% der tatsächlich abgegebenen Stimmen gefällt werden.

Artikel 11. Exekutivausschuß

1. Es gibt einen aus mindestens zwei natürlichen Personen, d. h. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, und höchstens sieben natürlichen Personen bestehenden Exekutivausschuß. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden durch die Vollversammlung berufen.

Über die Anzahl von Mitgliedern des Exekutivauschusses wird durch die Vollversammlung entschieden.

2. Nur ein Beauftragter, Direktor oder Beschäftigter eines Mitglieds kann zum Mitglied des Exekutivausschusses berufen werden. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses ist Beauftragter, Direktor oder Beschäftigter eines anderen Mitglieds.

3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses wird für eine bestimmte Zeit berufen und kann von der Vollversammlung jederzeit entlassen oder seines Amtes zeitweilig enthoben werden. Jede zeitweilige Amtsenthebung, auf die nicht innerhalb von drei Monaten ein Entlassungsbeschluß folgt, endet mit dem Ablauf dieser Frist.

4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses tritt spätestens drei Jahre nach seiner Berufung gemäß einem vom Exekutivausschuß aufgestellten Rücktrittsturnus zurück. Die Wiederberufung des zurücktretenden Mitglieds ist vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 von Artikel 12 möglich; ein Mitglied, das berufen wurde, um einen vorzeitig freiwerdenden Posten zu besetzen, nimmt die Stelle seines Vorgängers im Turnus ein.

5. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft im Exekutivausschuß:

a. durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband seitens des Mitglieds, bei dem das Mitglied des Exekutivausschuß beschäftigt ist;

b. durch Rücktritt;

c. durch Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dem Mitglied des Exekutivausschusses und einem Mitglied, es sei denn, die Vollversammlung hätte in dem Fall, daß das Mitglied des Exekutivausschusses einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Mitglied angenommen hätte, anders entschieden.

6. Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen dauert die Amtszeit des ersten gewählten Exekutivausschusses bis zur ersten Jahreshauptversammlung gemäß Artikel 7, Absatz 3. Die Wiederwahl von Mitgliedern dieses ersten Exekutivausschusses ist möglich.

7. Alle Reisekosten, Hotelkosten und andere Auslagen, die einem Mitglied des Exekutivausschusses in Zusammenhang mit seiner persönlichen Teilnahme an Sitzungen des Exekutivausschusses entstehen, werden vom Mitglied getragen, es sei denn, eine Vollversammlung entschiede anders.

Artikel 12. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden in ihrem Amt durch die Vollversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr berufen; ihre Wiederberufung für ein weiteres Jahr ist möglich. Als Ausnahme zu vorstehender Regel bleiben der erste gewählte Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende bis zur ersten Jahreshauptversammlung gemäß Artikel 7, Absatz 3 im Amt. Die Wiederwahl des ersten Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden ist möglich.

2. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt normalerweise mit Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden dessen Amt ein. Der Name/die Namen des/der Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden im folgenden Jahr werden dem Ständigen Sekretariat innerhalb von drei Monaten vor Ende der Amtszeit des gegenwärtigen Vorsitzenden mitgeteilt. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum des Erhalts dieser Benachrichtigung teilt das Ständige Sekretariat jedem Mitglied die Namen der vorgeschlagenen Personen mit.

3. Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Exekutivausschusses und den Vollversammlungen und ist in seiner Eigenschaft als Vorsitzender befugt, den Verband zu vertreten.

4. Der Vorsitzende kann Beobachter zur Vollversammlung oder zu einem Teil der Vollversammlung einladen; dies geschieht zu den Bedingungen, die er festlegt.

Artikel 13. Befugnisse und Pflichten des Exekutivausschusses

1. Der Exekutivausschuß wird mit der Leitung des Verbands vorbehaltlich der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einschränkungen betraut.

2. Wenn die Anzahl von Mitgliedern des Exekutivausschusses unter zwei sinkt, wird der Exekutivausschuß zeitweilig seiner Befugnisse enthoben mit der Ausnahme des Rechts, so schnell wie möglich eine Vollversammlung einzuberufen; in dieser Sitzung wird über den bzw. die frei gewordenen Posten entschieden.

3. Der Exekutivausschuß wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vollversammlung und innerhalb des Rahmens der Verbandsziele ermächtigt, Verträge über den Kauf, den Verkauf und die Belastung registrierten Eigentums, Verträge, in denen der Verband sich als Bürge oder als Gesamtschuldner verpflichtet, Verträge, in denen der Verband die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten zusichert oder sich zur Übernahme einer Bürgschaft für die Schuld eines Dritten verpflichtet, abzuschließen.

4. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 3 wird der Verband

a. entweder durch den Exekutivausschuß gemeinsam

b. oder durch den einzeln handelnden Vorsitzenden

c. oder durch zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des Exekutivausschusses

d. oder durch bevollmächtigte Unterzeichner, die vom Exekutivausschuß berufen werden,

vertreten.

Artikel 14. Jahresbericht

1. Das Rechnungsjahr geht vom ersten Januar bis einschließlich einunddreißigsten Dezember.

2. Der Exekutivausschuß ist verpflichtet, Aufzeichnungen bezüglich der Finanzlage und aller Aktivitäten des Verbands - gemäß den Anforderungen, die aus diesen Aktivitäten entstehen - zu führen und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen so aufzubewahren, daß die Rechte und Pflichten des Verbands jederzeit daraus hervorgehen.

3. Bei der Jahreshauptversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres abzuhalten ist, es sei denn, dieser Zeitraum wäre durch die Vollversammlung verlängert worden, legt der Exekutivausschuß einen Jahresbericht über die Geschäftsentwicklung des Verbands und über die durchgeführte Politik vor. Er legt der Vollversammlung eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung mit Anmerkungen zur Verabschiedung vor. Der Exekutivausschuß legt auch den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers gemäß Artikel 15, Abschnitt 3 vor. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jedes Mitglied Verfahren zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen gegen alle Mitglieder des Exekutivausschusses einleiten.

4. Der Exekutivausschuß ist verpflichtet, die in den Abschnitten 2 und 3 angegebenen Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.

 

Artikel 15. Wirtschaftsprüfer

1. Der Verband beruft einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

2. Diese Berufung geschieht durch die Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung die Berufung nicht vornimmt, geschieht diese Berufung durch den Exekutivausschuß. Die Berufung kann jederzeit durch die Vollversammlung und durch den Exekutivausschuß widerrufen werden; für letzteren gilt dies nur, wenn er den Wirtschaftsprüfer berufen hat.

3. Der Wirtschaftsprüfer erstellt für den Exekutivausschuß einen Prüfungsbericht.

Artikel 16. Finanzielle Angelegenheiten

1. Der Jahreshaushalt wird jährlich durch eine Vollversammlung verabschiedet, die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Jahres abgehalten wird; er enthält:

a. jeglichen Fehlbetrag aus vorangehenden Jahren;

b. alle durch den Verband erwarteten Ausgaben;

c. alle erwarteten Ausgaben in Zusammenhang mit der Verpflichtung, gemäß Artikel 6, Absatz (h) des CORE-MoU Finanzmittel für den POC bereitzustellen ;

d. alle erwarteten Einnahmen einschließlich Beiträgen von Mitgliedern sowie

e. jeglichen Überschuß aus vorangehenden Jahren.

2. a. Im Jahreshaushalt werden gesonderte Regelungen für erwartete Ausgaben, die durch Pflichtbeiträge finanziert werden (im Sinne dieses Artikels 16 "Pflichtausgaben" genannt) und für Ausgaben die durch freiwillige Beiträge finanziert werden (im Sinne dieses Artikels 16 "freiwillige Ausgaben" genannt). Er hat die von der Vollversammlung geforderte äußere Form und enthält die von der Vollversammlung geforderten Einzelheiten. Die Höhe der Pflichtbeiträge, die auf keinen Fall US$ 50.000 übersteigt, wird von der Vollversammlung festgelegt.

b. Jeglicher Fehlbetrag in bezug auf Pflichtausgaben, der in einem Rechnungsjahr aufgrund zusätzlicher, von der Vollversammlung vorher beschlossener Ausgaben oder aufgrund der Tatsache entsteht, daß ein Mitglied oder mehrere Mitglieder seine bzw. ihre Pflichtbeiträge nicht zahlt bzw. zahlen, wird nach Ermessen der Vollversammlung entweder durch das Ständige Sekretariat während des Rechnungsjahrs, in dem er entsteht, von den Mitgliedern erhoben oder gegebenenfalls aus dem Kapital des Verbands finanziert. Sollten die Konten am Ende des Rechnungsjahrs ein Guthaben aufweisen, kann es auf die Mitgliedsbeiträge auf die Art und Weise angerechnet werden, wie es die Vollversammlung beschließt.

c. Jeglicher Fehlbetrag in bezug auf freiwillige Ausgaben, der in einem Rechnungsjahr entsteht, wird durch das Ständige Sekretariat in dem Rechnungsjahr, in dem er entsteht, von den Mitgliedern erhoben, die sich zu einem Beitrag bereiterklärt hatten.

3. Alle finanziellen Transaktionen werden in der Währung vorgenommen, die der Exekutivausschuß zu gegebener Zeit festlegt; dies gilt nicht bei bestehenden Verträgen. Darüber hinaus werden alle finanziellen Angelegenheiten gemäß von der Vollversammlung verabschiedeten Finanzmaßnahmen geregelt.

4. Die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Verbands können nur gegen seine Aktiva durchgesetzt werden, und kein Mitglied hat irgendeine Individualhaftung für irgendwelche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Verbands. Die Verbindlichkeiten eines Mitglieds gegenüber dem Verband sind auf die Zahlung seiner Pflichtbeiträge und/oder freiwilligen Beiträge beschränkt.

5. Pflichtbeiträge werden unter den Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

6. Freiwillige Beiträge werden unter den Mitgliedern, die sich bereit erklärt haben, einen Beitrag zu den freiwilligen Ausgaben zu leisten, gemäß der von ihnen geäußerten Selbstverpflichtung zur Leistung eines Beitrags aufgeteilt.

7. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeitsdatum nicht zahlt, kann, nachdem es ordnungsgemäß an die Beitragszahlung erinnert worden ist, vom Exekutivausschuß ausgesetzt werden. Die Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 5 bis einschließlich 8 gelten entsprechend. Der Exekutivausschuß kann jedoch beschließen, das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt worden ist, zur Teilnahme an einer Vollversammlung, jedoch ohne Rede- und Stimmrecht, einzuladen.

Artikel 17. Rechte an geistigem Eigentum

1. Jedes Mitglied ist zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des Verbands einschließlich der Warenzeichen in dem Umfang berechtigt, in dem diese Nutzung durch die Vollversammlung gestattet und/oder in spezifischen Statuten bekanntgegeben wurde. Die Vollversammlung gibt auch die Bedingungen einer solchen Nutzung in einer allgemeinen diesbezüglichen Entscheidung bekannt

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen diejenigen Lizenzen an geistigem Eigentum zu gewähren, die für die Erfüllung der Verbandsziele notwendig sind.

Artikel 18. Benachrichtigungen

1. Eine Benachrichtigung gemäß dieser Satzung bedarf der Schriftform und kann, wenn in dieser Satzung nicht anders festgelegt, vom Verband an jedes Mitglied entweder persönlich oder durch Versand per Post, per Fax oder per E-Mail an die registrierte Adresse des Mitglieds bzw. an den letzten dem Ständigen Sekretariat mitgeteilten Hauptsitz seines Unternehmens ergehen. Bei Versand einer Benachrichtigung per Post gilt ihre Zustellung als ordnungsgemäß ergangen, wenn ein Brief, der die Benachrichtigung enthält, ordnungsgemäß adressiert, frankiert und aufgegeben wurde und im Falle der Benachrichtigung von einer Sitzung 96 Stunden vergangen sind, nachdem der Brief, der die Benachrichtigung enthält, aufgegeben wurde; in anderen Fällen gilt die Benachrichtigung zu dem Zeitpunkt als ergangen, zu dem der Brief, der die Benachrichtigung enthält, bei normalem Postbetrieb zugestellt worden wäre. Bei Versand einer Benachrichtigung durch Fax oder E-Mail gilt sie am Tag, der dem Tag der Übertragung folgt, als ergangen.

2. Die Benachrichtigung von einer Vollversammlung ergeht in der vorstehend festgelegten Weise an:

a. jedes Mitglied sowie

b. die Mitglieder des Exekutivausschusses.

Keine andere Person ist von Rechts wegen berechtigt, Benachrichtigungen von Vollversammlungen zu erhalten.

Artikel 19. Änderung der Satzung

1. Die Satzung kann nur durch einen Beschluß der Vollversammlung geändert werden, aus der Einberufung dieser Vollversammlung muß hervorgegangen sein, daß auf ihr eine Satzungsänderung vorgeschlagen werden wird. Dieser Beschluß kann nicht durch ein schriftliches Verfahren getroffen werden.

2. Es darf keine Änderung dieser Satzung erfolgen, die im Widerspruch zu den Prinzipien und Anforderungen des CORE-MoU steht; dies beinhaltet uneingeschränkt die Anforderung in Artikel 5, Absatz (d) des CORE-MoU, daß jeder Registerführer in jeglicher Hinsicht in Übereinstimmung mit dem CORE-MoU handelt.

3. Diejenigen, die eine Vollversammlung einberufen haben, um einen Antrag auf Satzungsänderung zu besprechen, sorgen dafür, daß spätestens 10 Tage vor der Sitzung eine Kopie dieses Antrags mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung allen Mitgliedern und dem Büro des Ständigen Sekretariats zur Prüfung durch die Mitglieder bis zum Ende des Tags, an dem die Sitzung stattfindet, zugegangen ist.

4. Für den Beschluß zu einer Satzungsänderung ist die zustimmende Mehrheit von mindestens 67% der Gesamtzahl der in einer Sitzung tatsächlich abgegebenen Stimmen, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden. Sollten weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein oder vertreten werden, wird nach dieser Sitzung eine zweite Sitzung einberufen, die frühestens 24 Stunden, jedoch innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattfindet, und bei der die Beschlußfähigkeit bereits erreicht ist, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.

5. Jegliche Satzungsänderung wird bei der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß den vorstehenden Abschnitten 1, 2 , 3 und 4 wirksam.

Artikel 20. Auflösung

1. Der Verband kann durch Beschluß der Vollversammlung aufgelöst werden. Die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 des vorstehenden Artikels gelten entsprechend.

2. Jegliches nach der Liquidation verbleibende Guthaben wird unter denjenigen aufgeteilt, die zu dem Zeitpunkt, als der Auflösungsbeschluß verabschiedet wurde, Mitglieder waren. Im Auflösungsbeschluß kann jedoch auch ein anderer Verwendungszweck für das Guthaben angegeben werden. Alle Rechte an geistigem Eigentum, die sich im Eigentum des Verbands befinden, werden bei der Auflösung gemeinsames Eigentum aller derjenigen, die zu dem Zeitpunkt, als der Auflösungsbeschluß verabschiedet wurde, Mitglieder waren.

Artikel 21. Statuten

1. Die Vollversammlung kann Statuten verabschieden und ändern. Die Bestimmungen in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 von Artikel 19 gelten entsprechend.

2. Die Statuten dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

Artikel 22. Sprache

Englisch ist die Arbeitssprache des Verbands, und alle Permanent Reference Documents sind in englischer Sprache abgefaßt, wenn keine andere Sprache gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn ein Dokument des Verbands nicht in englischer Sprache abgefaßt ist, wird vom Ständigen Sekretariat eine offizielle Übersetzung in die englische Sprache zur Verfügung gestellt.

Artikel 23. Geltendes Recht - Streitigkeiten

Auf diese Satzung und alle im Rahmen dieser Satzung bekanntgemachten Regelungen wird das Recht der Schweiz angewendet.

Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dieser Satzung oder mit Regelungen auftreten, die auf dieser Satzung beruhen, werden durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den gegenwärtig geltenden UNCITRAL-Schlichtungsregeln beigelegt. Die berufende Instanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs. Es gibt einen einzigen Schlichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Genf. Die im Schiedsgerichtsverfahren benutzte Sprache ist Englisch. Die Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung wird nach Schweizer Recht entschieden.

3. Oktober 1997

REGELUNGEN DER CORE ASSOCIATION

ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

Die folgenden Regelungen zur Geschäftsordnung (nachstehend bezeichnet als "Geschäftsordnung") sind als Geschäftsordnung der CORE Association auf der Grundlage von Artikel 21 der Satzung verabschiedet worden. Die Begriffsbestimmungen in der Satzung haben in nachstehender Geschäftsordnung dieselben Bedeutungen.

Artikel 1. Mitglieder

1. Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an das Ständige Sekretariat gestellt. Dieser Antrag wird in der vom Ständigen Sekretariat geforderten Form abgefaßt. Der Exekutivausschuß verfährt daraufhin wie in Artikel 5, Absatz 2 der Satzung angegeben und ist berechtigt, weitere oder andere Informationen in dem Umfang anzufordern, wie er es zu diesem Zweck für notwendig hält.

2.a. Es wird vom Ständigen Sekretariat eine aktuelle alphabetische Liste aller Mitglieder geführt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

b. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Ständigen Sekretariat seinen Namen, seine Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse sowie jegliche Änderung dieser Angaben mitzuteilen.

Artikel 2. Verfahren bei Vollversammlungen. Beschlußfähigkeit

1. Wenn in der Satzung nicht anders angegeben, gilt die Vollversammlung nur als zusammengetreten, wenn mit mindestens der Hälfte (50%) der Mitglieder Beschlußfähigkeit erreicht ist.

2. Der Vorsitzende hat bei jeder Vollversammlung den Vorsitz inne. Sollte die Position des Vorsitzenden vakant sein oder der Vorsitzende nicht innerhalb vom einer Stunde nach der für die Abhaltung der Vollversammlung angesetzten Uhrzeit anwesend sein, oder sollte der Vorsitzende nicht willens sein, den Vorsitz innezuhaben, hat der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz der Sitzung inne; sollte er nicht innerhalb einer Stunde nach der für die Abhaltung der Vollversammlung angesetzten Uhrzeit anwesend sein oder sollte er nicht willens sein, den Vorsitz innezuhaben, wählen die Mitglieder einen ihrer Vertreter zum Vorsitzenden der Vollversammlung.

3. Der Vorsitzende der Vollversammlung kann mit der Zustimmung jeder beschlußfähigen Vollversammlung die Vollversammlung auf einen anderen Zeitpunkt und an einen anderen Ort vertagen (und ist dazu verpflichtet, wenn er von der Vollversammlung dazu angewiesen wird); bei allen vertagten Vollversammlungen werden jedoch nur solche Themen behandelt, die bei der Vollversammlung, auf der die Vertagung stattgefunden hat, nicht abschließend behandelt worden sind. Wenn eine Vollversammlung für einen Zeitraum von 10 Tagen oder länger vertagt wird, wird die vertagte Versammlung wie eine ursprüngliche Vollversammlung bekanntgemacht. Außer im vorstehend angegebenen Fall ist es nicht notwendig, die Vertagung einer Vollversammlung oder die bei einer vertagten Vollversammlung zu behandelnden Themen bekanntzumachen.

4. Bei jeder Vollversammlung wird ein Beschluß, der der Vollversammlung zur Abstimmung gestellt wird, durch Akklamation oder durch Handzeichen entschieden, es sei denn, vor oder bei der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung durch Handzeichen würde Stimmauszählung gefordert, und zwar

a. durch den Vorsitzenden der Vollversammlung oder

b. durch mindestens zwei anwesende oder vertretene Mitglieder oder

c. durch irgendein anwesendes oder vertretenes Mitglied bzw. anwesende oder vertretene Mitglieder, das bzw. die zur Abgabe von mindestens einem Zehntel der Stimmen bei der Vollversammlung berechtigt ist bzw. sind.

Außer wenn auf diese Weise Stimmauszählung gefordert wird, ist eine Entscheidung des Vorsitzenden der Vollversammlung, daß ein Beschluß durch Akklamation oder durch Handzeichen angenommen, einstimmig angenommen, mit einer bestimmten Mehrheit angenommen oder abgelehnt wurde, und ein diesbezüglicher Eintrag in dem Buch, das die Sitzungsprotokolle des Verbands enthält, ein schlüssiger Beweis der Tatsache auch ohne einen schriftlichen Nachweis der Anzahl oder des Anteils der für oder gegen diesen Beschluß abgegebenen Stimmen.

5. Wird ordnungsgemäß Stimmauszählung gefordert, wird sie in der vom Vorsitzenden der Vollversammlung angegebenen Weise durchgeführt, wobei das Ergebnis der Stimmauszählung als Beschluß der Vollversammlung gilt, auf der die Stimmauszählung gefordert wurde. Die Forderung nach Stimmauszählung kann zurückgezogen werden.

6. Bei Stimmengleichheit bei der Stimmabgabe durch Handzeichen oder bei Stimmauszählung ist der Antrag damit abgelehnt.

7. Eine Stimmauszählung, die bezüglich der Wahl eines Vorsitzenden oder der Frage der Vertagung gefordert wird, wird unverzüglich durchgeführt. Eine Stimmauszählung, die bezüglich irgendeiner anderen Frage gefordert wird, wird zu einem vom Vorsitzenden der Vollversammlung angegebenen Zeitpunkt durchgeführt, und alle anderen Themen als das, über das eine Stimmauszählung gefordert wurde, können behandelt werden, bevor die Stimmauszählung durchgeführt wird.

8.a. Mit Ausnahme der in Artikel 6, Absatz 8 und den Artikeln 19, 20 und 21 der Satzung angegebenen Beschlüsse können Beschlüsse der Vollversammlung auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden.

b. Der Exekutivausschuß benachrichtigt durch das Ständige Sekretariat jedes Mitglied von der Absicht, einen Beschluß auf schriftlichem Wege herbeizuführen. Diese Benachrichtigung enthält den vollständigen Wortlaut des Antrags oder die Bedingungen des Beschlusses.

c. Ein Mitglied hat nach dem Erhalt der Benachrichtigung sieben Tage Zeit, um den Exekutivausschuß über das Ständige Sekretariat schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ob es sich für oder gegen den beantragten Beschluß ausspricht. Sollte es ein Mitglied innerhalb dieser sieben Tage versäumen oder unterlassen zu antworten, wird dies als Enthaltung angesehen.

d. Ein auf schriftlichem Wege gefaßter Beschluß der Mitglieder gilt als getroffen, wenn eine Mehrheit von mindestens 67% der tatsächlich abgegebenen Stimmen der gemäß der Satzung stimmberechtigten Mitglieder zugunsten dieses Beschlusses abgegeben werden.

9.a. Der Sitzungsbericht einer Vollversammlung wird in einem Protokoll aufgezeichnet, das Datum, Uhrzeit und Ort der Vollversammlung, die Namen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, die Namen der anwesenden Personen, die Tagesordnung, Anträge, eine Zusammenfassung einschlägiger Diskussionen, eine Liste der bei der Sitzung vorgelegten Unterlagen, Einzelheiten über behandelte Anträge und gegebenenfalls Einzelheiten über Abstimmungen und über jeglichen Einwand gegen eine Abstimmung enthält.

b. Das Protokoll wird vom Ständigen Sekretariat innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach einer Vollversammlung verfaßt.

c. Das Protokoll wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums, jedoch spätestens vier Wochen nach der Vollversammlung vom Vorsitzenden vorläufig angenommen und zur Verteilung an alle Mitglieder weitergeleitet. Einwände gegen das Protokoll und Änderungsvorschläge müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls schriftlich erhoben bzw. vorgelegt werden. Wenn keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll als angenommen. Wenn Einwände erhoben werden, behandelt die nächste Vollversammlung diese Einwände und verabschiedet das Protokoll, nachdem die Änderungen, die für angemessen gehalten wurden, vorgenommen wurden.

Artikel 3. Stimmen von Mitgliedern. Vorschläge von Mitgliedern

1. Gegen die Berechtigung irgendeines Mitglieds, seine Stimme(n) abzugeben, darf nur mündlich auf der Vollversammlung oder vertagten Vollversammlung, auf der das Stimmrecht, gegen das Einspruch erhoben wird, direkt oder vertretungsweise wahrgenommen wird, Einwand erhoben werden, und jedes Stimmrecht, das nicht bei dieser Vollversammlung aberkannt wird, ist für alle Zwecke gültig. Jeder solche Einwand, der rechtzeitig erhoben wird, wird an den Vorsitzenden der Vollversammlung gerichtet; seine Entscheidung ist endgültig und abschließend.

2. Mitglieder können der Vollversammlung angemessene Standpunkte und Entscheidungen in Zusammenhang mit der politischen Linie zur Verabschiedung durch die Vollversammlung vorschlagen.

Artikel 4. Vollmachten

1. Unterlagen, die ein Mitglied bevollmächtigen, ein anderes Mitglied durch Vollmacht zu vertreten, müssen von dem Mitglied unterzeichnet sein, das die Vollmacht erteilt, und werden auf Anfrage eines Mitglieds vorgewiesen.

2. Das Dokument, durch das ein Stellvertreter berufen wird, gilt als Verleihung der Befugnis, Stimmauszählung zu fordern oder sich der Forderung nach Stimmauszählung anzuschließen. Ein Stellvertreter ist nicht befugt, für mehr als zehn Mitglieder (einschließlich des Stellvertreters selbst) Stimmen abzugeben.

3. Eine gemäß den Bestimmungen für Vollmachten abgegebene Stimme ist gültig unbeschadet des vorherigen Widerrufs der Vollmacht oder des Widerrufs der Befugnis, im Rahmen derer die Vollmacht ausgestellt wurde, wenn keine schriftliche Mitteilung eines solchen vorstehend erwähnten Widerrufs vor dem Beginn der Vollversammlung oder vertagten Vollversammlung, bei der die Vollmacht benutzt wird, eingeht.

Artikel 5. Befugnisse und Pflichten des Exekutivausschusses

1. Der Exekutivausschuß

a. kann der Vollversammlung angemessene Standpunkte und Entscheidungen in Zusammenhang mit der politischen Linie zur Verabschiedung durch den Verband vorschlagen;

b. kann neue Mitglieder aufnehmen und der Vollversammlung den Ausschluß von Mitgliedern vorschlagen;

c. kann der Vollversammlung Angelegenheiten vorschlagen, die die Auflösung des Verbands betreffen;

d. kann der Vollversammlung Satzungsänderungen vorschlagen;

e. kann für den Verband Zeichnungsberechtigte berufen;

f. kann Berater berufen, die ihn bei der Ausübung seiner Pflichten beraten. Wenn damit die Bezahlung eines Dritten verbunden ist, muß der entsprechende Haushaltsposten dafür im voraus durch eine Vollversammlung verabschiedet werden;

g. legt den Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie einen Haushaltsentwurf vor und beantragt die Annahme der Buchhaltung durch die Vollversammlung;

h. bereitet den Jahresbericht des Exekutivausschusses vor und legt ihn bei einer Vollversammlung vor;

i. legt jährlich die geprüfte Bilanz, Berichte (einschließlich Einzelheiten in Zusammenhang mit Personalfragen) und Berichte über die Buchhaltung der Jahreshauptversammlung zur Annahme vor;

j. übermittelt, falls erforderlich, die von der Vollversammlung oder einer Arbeits-, Regional- oder Interessengruppe festgelegte allgemeine politische Linie an die Presse und andere Medien;

k. berichtet jeder Vollversammlung über seine Aktivitäten und die Aktivitäten seiner Mitglieder oder Delegierten seit der letzten Vollversammlung;

l. überwacht die Arbeit der Arbeits-, Regional- oder Interessengruppen;

m. übt andere Aufgaben aus, die ihm durch die Satzung, diese Geschäftsordnung und/oder die Vollversammlung zugewiesen werden.

2. Der Exekutivausschuß ist berechtigt, unter seiner Verantwortung bestimmte Teile seiner Pflichten dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ständigen Sekretariat oder vom Exekutivausschuß berufenen Ausschüssen zuzuweisen.

3. Der Exekutivausschuß benötigt die Zustimmung der Vollversammlung für folgende Entscheidungen:

a. unbeschadet des nachstehenden Absatzes b. Rechtsgeschäfte einzugehen und von der Vollversammlung beschlossene Ausgaben in Höhe von über US $ 2.000 zu tätigen;

b. i. Immobilien anzumieten, zu vermieten oder auf andere Weise zu erwerben bzw. den Nutzen oder Vorteil davon zu gewähren;

ii. Verträge abzuschließen, durch die dem Verband ein Bankkredit gewährt wird;

iii. Gelder zu verleihen oder zu leihen, mit Ausnahme der Aufnahme von Geldern im Rahmen eines dem Verband gewährten Bankkredits;

iv. Partei in einem Gerichtsverfahren einschließlich der Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu sein; eine Ausnahme bildet das Ergreifen von Maßnahmen erhaltender oder dringlicher Natur;

v. Anstellungsverträge abzuschließen und zu ändern.

Artikel 6. Verfahrensweise des Exekutivausschusses

1. Die Mitglieder des Exekutivausschusses treten zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zusammen und vertagen bzw. regeln ihre Sitzungen auf andere Weise, wie sie es für angemessen halten. Bei Sitzungen auftretende Fragen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. In einer Sitzung des Exekutivausschusses hat jedes Mitglied des Exekutivausschusses eine Stimme. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Vorsitzende und im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Sitzung eine zweite, d. h. die entscheidende Stimme. Ein Mitglied des Exekutivausschusses kann jederzeit eine Sitzung der Mitglieder des Exekutivausschusses einberufen.

2. Die für die Behandlung von Themen seitens der Mitglieder des Exekutivausschusses notwendige Beschlußfähigkeit ist bei einer Beteiligung von zwei Dritteln der Anzahl der Mitglieder des Exekutivausschusses erreicht.

3. Der Sitzungsbericht jeder Sitzung des Exekutivausschusses, unabhängig davon, ob sie mit persönlicher Anwesenheit, über Telefon, Videokonferenz, Internetkonferenz oder andere ähnliche Kommunikationsmittel abgehalten wurde, wird durch das Ständige Sekretariat in einem Protokoll aufgezeichnet. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden vorläufig angenommen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verteilung an alle Mitglieder des Exekutivausschusses weitergeleitet. Einwände gegen das Protokoll und Änderungsvorschläge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich erhoben bzw. vorgelegt werden. Wenn keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll als angenommen. Wenn Einwände erhoben werden, behandelt der Exekutivausschuß in seiner nächsten Sitzung diese Einwände und verabschiedet das Protokoll, nachdem die eventuell angemessenen Änderungen vorgenommen wurden.

4. Weitere Regeln in bezug auf die Sitzungen und Beschlüsse des Exekutivausschusses können in Regeln festgelegt werden, die durch die Vollversammlung verabschiedet werden.

5. Ein schriftlicher Beschluß, der von allen Mitgliedern des Exekutivausschusses, die zum jeweiligen Zeitpunkt berechtigt sind, die Benachrichtigung über eine Sitzung der Mitglieder des Exekutivausschusses zu erhalten, unterschrieben ist, ist genauso gültig, als sei er auf einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Mitglieder des Exekutivausschusses gefaßt worden.

6. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses kann an einer Sitzung der Mitglieder des Exekutivausschusses per Telefon, Videokonferenz oder über andere ähnliche Kommunikationsmittel teilnehmen, wenn alle an der Sitzung teilnehmenden Personen sich gegenseitig sprechen hören können. Die Teilnahme an einer Sitzung auf diese Weise gilt als persönliche Teilnahme an dieser Sitzung. Es wird ein Sitzungsprotokoll geführt und in Umlauf gebracht, auch wenn die Sitzung per Telekommunikationsverbindung abgehalten wurde.

Artikel 7. Ständiges Sekretariat. Koordinator

1. Der Exekutivausschuß wird durch das Ständige Sekretariat unterstützt.

2. Das Ständige Sekretariat wird von einem Koordinator geleitet, der durch die Vollversammlung berufen wird. Das Ständige Sekretariat kann, muß aber nicht durch Personen besetzt werden, die vom Verband angestellt werden.

3. Der Sitz des Ständigen Sekretariats wird durch die Vollversammlung festgelegt.

Artikel 8. Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Ständigen Sekretariats

1. Das Ständige Sekretariat hat keine Entscheidungsbefugnisse, die über diejenigen hinausgehen, die für die Führung des Ständigen Sekretariats notwendig sind.

2. Das Ständige Sekretariat führt die Aufgaben aus, mit denen es betraut wird, um die gute Verwaltung der Arbeit aufgrund der Satzung und der Geschäftsordnung zu sichern und führt diese so durch, wie es von der Vollversammlung und/oder dem Exekutivausschuß angewiesen wird.

3. Das Ständige Sekretariat

a. bereitet den Entwurf des Jahreshaushalts vor, der vom Exekutivausschuß der Vollversammlung jedes Jahr vorgelegt wird;

b. ist gegenüber dem Exekutivausschuß für die Verwaltung und die Finanzen des Verbands verantwortlich;

c. bereitet jährlich die geprüfte Bilanz, Berichte (einschließlich Einzelheiten in Zusammenhang mit Personalfragen) und Berichte über die Buchhaltung vor, die vom Exekutivausschuß der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden;

d. bereitet die Protokolle von Vollversammlungen vor und archiviert diese Protokolle mit Anlagen zusammen mit Permanent Reference Documents für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; hierbei gilt ebenfalls, daß alle auf Finanzangelegenheiten bezüglichen Unterlagen (dies beinhaltet die Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Korrespondenz und Verträge, die Einfluß auf die Buchhaltung und/oder die Bilanz haben, ist jedoch nicht darauf beschränkt) zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen; hierbei gilt weiterhin, daß alle Permanent Reference Documents in ihrer letzen Version für unbegrenzte Zeit archiviert werden;

e. bereitet den Jahresbericht des Ständigen Sekretariats vor, der dem Exekutivausschuß vorgelegt wird;

f. legt dem Exekutivausschuß Tätigkeitsberichte vor und unterhält in bezug auf seinen eigenen Verantwortungsbereich eine regelmäßige Kommunikation mit dem Exekutivausschuß;

g. führt eine aktuelle Liste aller Mitglieder;

h. führt eine Liste der aktuellen Permanent Reference Documents ("PRDocs"). Diese Liste gibt den Status und die Entwicklung von PRDocs an;

i. führt eine PRDoc-Verfahrensweise in bezug auf eine Überwachung von Versionsänderungen der PRDocs durch;

j. führt eine aktuelle Liste mit Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern der Vorsitzenden aller Arbeits-, Regional- und Interessengruppen;

k. berät das gastgebende Mitglied bei der Organisation von Vollversammlungen und leistet angemessenerweise geforderte Unterstützung dabei;

l. nimmt Anträge auf Mitgliedschaft gemäß Artikel 5, Absatz 2 der Satzung entgegen und bearbeitet sie;

m. bereitet Änderungen und Aktualisierungen der Stimmen- und Kostenzuweisungen vor, die dem Exekutivausschuß vorgelegt werden;

n. nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm durch die Vollversammlung, den Vorsitzenden oder den Exekutivausschuß bzw. durch die Satzung oder die Geschäftsordnung zugewiesen werden.

4. Das Ständige Sekretariat kann mit vorheriger Zustimmung des Exekutivausschusses Berater berufen, die es bei der Ausübung seiner Pflichten beraten. Die Honorare dieser Berater müssen in den Jahreshaushalt eingestellt werden, der von der Vollversammlung verabschiedet wird

Artikel 9. Berufung des Koordinators und anderer Führungskräfte

1. Die Vollversammlung entscheidet über die Berufung (einschließlich der Amtszeit) des Koordinators und anderer Führungskräfte aus einer Kandidatenliste, die vom Exekutivausschuß vorgelegt wird.

2. Bei Vakanz wird der Posten des Koordinators des Ständigen Sekretariats zuerst unter den Mitgliedern ausgeschrieben.

3. Der Exekutivausschuß gibt Richtlinien für das Ständige Sekretariat in bezug auf die Verwaltung von Finanzangelegenheiten wie die Unterzeichnung von Schecks, die Zahlung von Rechnungen und die Verwaltung von Bankkonten heraus.

Artikel 10. Arbeitsgruppen, Regionalgruppen, Interessengruppen

1. Arbeitsgruppen können durch die Vollversammlung berufen werden.

2. Die Vollversammlung legt zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung die Aufgabenbeschreibung jeder Arbeitsgruppe fest und überprüft, falls erforderlich, diese Aufgabenbeschreibung.

3. Wenn von der Vollversammlung nicht anders beschlossen, werden alle Kosten, die dadurch entstehen, daß es einer Person ermöglicht wird, an einer Arbeitsgruppe teilzunehmen, von dem Mitglied getragen, das diese Person beschäftigt oder nominiert.

4. Die Aufgabenbeschreibung jeder Arbeitsgruppe beinhaltet:

a. die genaue Aufgabe der Arbeitsgruppe;

b. den Zeitplan für die Vorlage von Fortschrittsberichten an die Vollversammlung;

c. die Art des geforderten Ergebnisses;

d. den Gesamtzeitplan und

e. falls erforderlich, die Namen Dritter, die die Arbeitsgruppe konsultiert, und einen Etat für die Honorare und Auslagen dieser Dritten.

5. Der Vorsitzende jeder Arbeitsgruppe teilt dem Ständigen Sekretariat seinen Namen, seine Adresse, Telefon- und Fax-Nummern sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit.

6. Die Vollversammlung legt zu gegebener Zeit die Geschäftsordnung fest, nach der die Arbeitsgruppen arbeiten. Das Mandat jeder Arbeitsgruppe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt. Der Vorsitzende jeder Arbeitsgruppe wird von der Vollversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen.

7. Jede Arbeitsgruppe besteht aus Experten, die von den Mitgliedern nominiert werden; diese Experten müssen einschlägiges Fachwissen für die Aufgaben, mit denen die Arbeitsgruppe betraut wird, aufweisen. Jeder Experte ist ein Beschäftigter oder bevollmächtigter Vertreter des nominierenden Mitglieds. Personen, die nicht Beschäftigte von Mitgliedern sind, sind nicht berechtigt, an Arbeitsgruppensitzungen teilzunehmen. In Ausnahmefällen können Experten, die nicht Beschäftigte von Mitgliedern sind, auf Empfehlung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Arbeitsgruppe vorbehaltlich der Zustimmung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe an Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen, wenn die Aufgabe der Arbeitsgruppe dies erfordert. Die Arbeitsgruppe koordiniert die Teilnahme dieser Personen.

8. Die Kosten, die dadurch entstehen, daß die Dienstleistungen einer Person zur Verfügung gestellt werden, die weder von einem Mitglied noch vom Verband beschäftigt wird, werden vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe bestätigt und vom Ständigen Sekretariat getragen. Die Festlegung, ob diese Kosten durch freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge aufgebracht werden, ist Angelegenheit der Vollversammlung.

9. Eine Gruppe von Mitgliedern in einer bestimmten Region, die von der Vollversammlung nicht als Arbeitsgruppe eingerichtet wird, und die zur Erreichung der Vertragsziele beiträgt, kann durch die Vollversammlung als Regionalgruppe anerkannt und eingerichtet werden; sie hat die von der Vollversammlung verabschiedeten Rechte. Der Vorsitzende einer solchen Regionalgruppe führt den Titel eines Vize-Vorsitzenden.

10. Eine Gruppe von Mitgliedern mit einem speziellen Interesse, die von der Vollversammlung nicht als Arbeitsgruppe eingerichtet wird, und die zur Erreichung der Vertragsziele beiträgt, kann durch die Vollversammlung als Interessengruppe anerkannt und eingerichtet werden; sie hat die von der Vollversammlung verabschiedeten Rechte. Der Vorsitzende einer solchen Interessengruppe führt ebenfalls den Titel eines Vize-Vorsitzenden.

11. Der Begriff „Mitglied", wie er in vorliegendem Artikel 10 verwendet wird, beinhaltet auch Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen eines Mitglieds.

Artikel 11. Finanzielle Angelegenheiten

1. Die Pflichtbeiträge und/oder freiwilligen Mitgliedsbeiträge haben - außer im Fall neuer Mitglieder - die aktuelle Mitgliederliste zum Zeitpunkt der Vollversammlung, auf der der Haushalt verabschiedet wurde, als Grundlage.

2. Das Ständige Sekretariat stellt jedem Mitglied den Betrag seines jährlichen Pflichtbeitrags und gegebenenfalls seines freiwilligen Beitrags in Rechnung.

3. Alle Mitgliedsbeiträge sind zahlbar innerhalb von vollen 60 Tagen nach Rechnungsdatum oder in einem von der Vollversammlung festgelegten Zeitraum.

4. Wenn der Beitrag irgendeines Mitglieds nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeitsdatum eingegangen ist, zahlt das säumige Mitglied Zinsen in Höhe von 15 Prozent per annum; diese Zinsen laufen täglich vom Fälligkeitsdatum bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto des Verbands auf.

5. Alle Ausgaben außerhalb des verabschiedeten Haushalts werden zur vorherigen Genehmigung an die Vollversammlung überwiesen.

6. Rechnungen in Zusammenhang mit genehmigten Ausgaben von Arbeitsgruppen und anderen (von einem Mitglied der Arbeitsgruppe bestätigten) Zahlungen werden dem Ständigen Sekretariat zur Zahlung vorgelegt.

Artikel 12. Dokumente

1. Dokumente, die in Zusammenhang mit der Befugnis der Satzung vorbereitet und herausgegeben wurden, können für Mitglieder entweder bindend oder nicht bindend sein. Diese Dokumente können der Geheimhaltung unterliegen, also nur für Mitglieder verfügbar sein, oder keiner Geheimhaltung unterliegen, d. h. uneingeschränkt verfügbar sein.

2. Im allgemeinen werden bindende Dokumente unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Vollversammlung wirksam. Die Vollversammlung kann einen Übergangszeitraum festlegen, wenn sie dies für notwendig hält.

3. Der Inhalt eines nicht bindenden Dokuments dient ausschließlich Informationszwecken.

4. Ein Dokument, daß der Geheimhaltung unterliegt, ist grundsätzlich nicht zur Verteilung an Nichtmitglieder bestimmt. Die Verfügbarkeit eines Dokuments, das der Geheimhaltung unterliegt, für Nichtmitglieder wird unter den Verfahrensweisen für Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen, festgelegt, die von der Vollversammlung herausgegeben werden.

5. Dokumente, die besonderer Geheimhaltung unterliegen, können selbst Mitgliedern nur unter der Kontrolle einer speziellen Verfahrensweise und gegebenenfalls unter Sonderbedingungen, die von der Vollversammlung festgelegt werden, zur Verfügung gestellt werden.

6. Ein Dokument, das nicht der Geheimhaltung unterliegt, kann ohne jegliche Einschränkung verteilt werden.

7. Sitzungsunterlagen sind Dokumente, die bei Vollversammlungen oder Arbeitsgruppensitzungen als Anträge, Spezifizierenden oder zu Informationszwecken vorgelegt werden.

8. Permanent Reference Documents sind Dokumente, die von der Vollversammlung als solche herausgegeben, verabschiedet oder bezeichnet werden.

9. Vorbehaltlich der Ausübung ihres Rechts auf Kategorisierung oder Neukategorisierung durch die Vollversammlung können Dokumente durch das Mitglied oder die Mitglieder des Exekutivausschusses, der Arbeitsgruppe oder der Vollversammlung, das bzw. die das Dokument vorbereitet, herausgegeben und verabschiedet hat bzw. haben, als nicht der Geheimhaltung unterliegend, der Geheimhaltung unterliegend oder besonderer Geheimhaltung unterliegend kategorisiert werden.

10. Die Mitglieder unternehmen alle angemessenen Schritte, die in ihren Ländern zum Schutz des Urheberrechts und der Vertraulichkeit von Verbandsdokumenten erforderlich sind; falls für diesen Schutz eine Registrierung erforderlich ist, setzen sie unverzüglich das Ständige Sekretariat davon in Kenntnis, damit der Exekutivausschuß damit befaßt wird.

Artikel 13. Weitere Bestimmungen

1. Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, daß der Verband, sein Personal, die Mitglieder, die Mitglieder des Exekutivausschusses sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen keine Haftung für irgendeinen Verlust oder Schaden übernehmen, der einem Mitglied dadurch entsteht, daß er sich auf irgendeinen Rat oder irgendeine Information, der bzw. die gleichgültig in welcher Form vom Verband, der Vollversammlung, den Mitgliedern des Exekutivausschusses, von den Mitgliedern der Arbeitsgruppen, dem Personal des Verbands oder irgendeinem Mitglied in Ausübung seiner Pflichten gegenüber dem Verband gegeben oder veröffentlicht wird.

2. Alle Ratschläge und Informationen, die vom Verband, seinen Beschäftigten, von der Vollversammlung, den Mitgliedern des Exekutivausschusses und den Arbeitsgruppen gleichgültig in welcher Form den Mitgliedern gegeben werden, sind nur für den Gebrauch durch die Mitglieder bestimmt, es sei denn, dies wird durch Gesetz, Gerichtsbeschluß oder Anweisung einer Behörde oder anderen Telekommunikationsverwaltung gefordert, die die Aufsichtsbefugnis über ein Mitglied in Zusammenhang mit den Aktivitäten als Registerführer hat, oder sie sind speziell für die Weitergabe an die Öffentlichkeit, die Presse, Medien oder ausgewählte Dritte gekennzeichnet. Jedes Mitglied, das irgendwelche dieser Ratschläge oder Informationen, gleichgültig in welcher Form, an irgendeinen Dritten weitergibt, hält den Verband von jeglicher Haftung, jeglicher Forderung, jeglichem Verlust, jeglichem Schadenersatz sowie allen Kosten und Auslagen schadlos, die daraus entstehen, daß sich irgendeiner dieser Dritten auf diese Ratschläge oder diese Information verläßt.