MEMORANDUM OF UNDERSTANDING FÜR DEN COUNCIL OF REGISTRARS (CORE, RAT DER REGISTERFÜHRER) DES INTERNET („CORE-MoU")

 

In Erwägung

vereinbaren die Unterzeichner dieses Memorandum of Understanding (nachstehend bezeichnet als „CORE-MoU") hiermit folgendes:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

in diesem Memorandum gelten die folgenden Definitionen:

„Domainnamensystem" („DNS") bezeichnet das System der Namensgebung im Internet nach der Definition in RFC 1591;

„Top-Level-Domain" („TLD") bezeichnet die höchste Stufe von Domainnamen nach der Definition in RFC 1591;

„Second-Level-Domain" („SLD") bezeichnet die Stufe von Domainnamen, die sich unmittelbar unter den TLDs befindet;

„generische Top-Level-Domains" („gTLDs") bezeichnet die TLDs „.com", „.org", „.net" nach der Definition in RFC 1591 sowie die in vorliegendem MoU oder im Rahmen seiner Befugnis eingerichteten TLDs;

„Registerführung" bezeichnet die Funktionen und Aktivitäten, die mit der Verwaltung einer TLD im Domainnamensystem verbunden sind, und umfaßt alle Dienstleistungen, die für die Zuweisung und Wartung dieser TLD und ihrer Registrierungen benötigt werden;

„Registerführer" bezeichnet die Instanz, die befugt ist, als Reaktion auf die Bitte von Instanzen, die eine SLD zugewiesen bekommen möchten, auf die durch eine Registerführung gewarteten Second-Level-Domain-(SLD)-Daten zuzugreifen und sie zu ändern;

„Council of Registrars" („CORE") bezeichnetet die Geschäftsorganisation, die aus Registerführern besteht, die zur Handhabung von Zuweisungen unter gTLDs bevollmächtigt sind;

„CORE-gTLD" bezeichnet jede gTLD, die zu einem bestimmten Zeitpunkt diesem MoU unterworfen ist;

„gTLD-MoU" bezeichnet das Memorandum of Understanding über den generischen Top-Level-Domainnamensraum des Internet-DomainnamensystemsgTLD-MoU");

„Administrative Domain Name Challenge Panels" („ACPs") bezeichnet die im Rahmen des gTLD-MoU eingerichteten Gremien, die sich mit den Einwendungen Dritter gegen die Zuweisung von Second-Level-Domainnamen befassen;

„POC" bezeichnet den durch das gTLD-MoU eingerichteten Policy Oversight Committee (Maßnahmenüberwachungsausschuß);

„iPOC" bezeichnet den durch das gTLD-MoU vorläufig eingerichteten POC;

„IAHC" bezeichnet den von ISOC und IANA eingerichteten internationalen Ad-Hoc-Ausschuß;

„PAB" bezeichnet das durch das gTLD-MoU eingerichtete Policy Advisory Body (Maßnahmenberatungsorgan);

„Verbundene Organisation" bezeichnet in bezug auf eine bestimmte juristische Person jegliche andere juristische Person, die diese direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser oder indirekt kontrolliert wird oder mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle steht;

„Kontrolle" über eine juristische Person bezeichnet den direkten oder indirekten Besitz der Macht, die Richtung der Leitung und der Politik einer solchen juristischen Person zu bestimmen oder ihre Bestimmung zu verursachen, und dies entweder durch das Eigentum an stimmberechtigten Wertpapieren oder anderen Beteiligungsrechten, durch die Vertretung in ihrem Board of Directors oder in einem Organ, das ähnliche Amtsbefugnisse hat, durch Vertrag oder anderweitig; die Bedeutungen der Begriffe „kontrollieren" und „kontrolliert" ergeben sich folgerichtig aus dem vorstehend Angegebenen;

„Hinterlegungsstelle" bezeichnet die primäre (Stamm-) Dateneinrichtung für eine Registerführung, und

„Registrierungsvertrag" bezeichnet den Vertrag, der die Zuweisung einer SLD an eine juristische Person durch einen Registerführer regelt.

 

Artikel 2. Grundsätze

Folgende im gTLD-MoU niedergelegten Grundsätze werden als Teil dieses CORE-MoU angenommen:

(a) der Platz für den Internet-Top-Level-Domain (TLD)-Namen ist eine öffentliche Ressource und unterliegt dem öffentlichen Vertrauen;

(b) jegliche Verwaltung, Nutzung und/oder Weiterentwicklung des TLD-Platzes im Internet ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse und sollte im Interesse und zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden;

(c) bei der Rechts- und Wirtschaftsordnung in diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Interessen der gegenwärtigen und zukünftigen Teilhaber am Internet-Namensraum auszugleichen und zu vertreten;

(d) die gegenwärtigen und zukünftigen Teilhaber am Internet-Namensraum können bei Dienstleistungen zur Domainnamenregistrierung im Internet aus einem sich selbst regulierenden und marktorientierten Ansatz den größten Nutzen ziehen;

(e) bei Dienstleistungen zur Registrierung für den gTLD-Namensraum sollte eine weltweite Verteilung der Registerführer vorgesehen werden;

(f) wie in der geltenden Fassung von Ziffer 2, Absatz (f) des gTLD-MoU angegeben wird eine Politik umgesetzt, die beinhaltet, daß ein Second-Level-Domainname in einem der CORE-gTLDs, der mit einer alphanumerischen Zeichenkette, die im Sinne dieser Politik als international bekannt gilt, identisch ist oder eine starke Ähnlichkeit mit ihr aufweist, und für die nachweisbare Rechte an geistigem Eigentum bestehen, nur durch den Eigentümer oder mit der Bevollmächtigung des Eigentümers dieser nachweisbaren Rechte an geistigem Eigentum innegehabt oder genutzt werden kann. Die mögliche Nutzung eines solchen Second-Level-Domainnamens durch einen Dritten, der im Sinne dieser Politik als mit genügend Rechten ausgestattet gilt, muß auf angemessene Weise erwogen werden.

Artikel 3. gTLDs

(a) Die CORE-gTLDs sind anfänglich die vom iPOC gemäß Ziffer 9, Absatz (a) des gTLD-MoU geschaffenen gTLDs; danach sind darunter alle zusätzlichen gemäß Ziffer 9, Absatz (b) des TLD-MoU geschaffenen gTLDs zu verstehen.

(b) Bis zum Auslaufen oder der entsprechenden Änderung des NSF-Kooperationsabkommens Nr. NCR-9218742, in dessen Rahmen die gTLDs „.com", „.org" und „.net" gegenwärtig verwaltet werden, unterliegen die gTLDs „.com", „.org" und „.net" nicht dem vorliegenden CORE-MoU.

(c) Solange die gTLDs „.com", „.org" und „.net" nicht dem vorliegenden MoU unterliegen, kann jeder Registerführer, der diese gTLDs verwaltet, im Sinne dieses CORE-MoU nicht als gTLD-Registerführer betrachtet werden.

(d) Der aus zwei Zeichen bestehende Top-Level-Domainname innerhalb des DNS, der für Abkürzungen von Ländernamen gemäß ISO 3166 unter bestehenden anerkannten Internet-RFCs reserviert ist, unterliegt nicht dem vorliegenden CORE-MoU.

 

AUSWAHL DER REGISTERFÜHRER

Artikel 4. Qualifikationen und Anträge der Registerführer

(a) Die Antragsteller für das Amt des Registerführers füllen ein Antragsformular aus, wodurch sie nachweisen, daß sie die in Anhang A des vorliegenden CORE-MoU angegebenen Anforderungen erfüllen und damit zur Unterzeichnung des vorliegenden CORE-MoU befähigt sind. Das Antragsformular wird unter http://www.gtld-mou.org/docs/application.htm angezeigt. Alle diese Anträge werden von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Der iPOC bearbeitet die erste Runde von Anmeldungen von juristischen Personen, die einen Antrag für das Amt des Registerführers gestellt haben, oder veranlaßt ihre Bearbeitung.

(b) Wie in Ziffer 6, Absatz (j), Abschnitt (ii), (iii) und (v) des gTLD-MoU angegeben, kann der POC zu gegebener Zeit neue Antragsbedingungen für juristische Personen festlegen, die das Amt eines Registerführers ausüben möchten, und er kann nach Beratung mit dem PAB und dem CORE Registerführer streichen, die nicht gemäß den Anforderungen des gTLD-MoU und des CORE-MoU handeln. Bis der POC anderweitig entscheidet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Anwendungen.

(c) Verbundene Organisationen können zusammen nur einen Antrag stellen. Die Frage, ob zwei oder mehrere Organisationen tatsächlich verbunden sind, wird für die erste Runde von Antragstellern durch den iPOC und danach durch den CORE untersucht.

(d) Ein Registerführer kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des POC keines seiner Rechte und keine seiner Pflichten an eine andere juristische Person übertragen oder abtreten; der POC handelt vollständig nach eigenem Ermessen und im Interesse der Stabilität des DNS und des Internet im allgemeinen. Jegliche Änderung bei den Besitzverhältnissen oder der Kontrolle, die dazu führen würde, daß der Registerführer nicht die zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen für die Auswahl erfüllt, macht den Registerführer für die Ausübung seines Amts untauglich, und er hat nicht mehr das Recht, das Amt des Registerführers auszuüben.

 

STRUKTUR UND VERANTWORTLICHKEITEN DES CORE

Artikel 5. Struktur und Verantwortlichkeiten des CORE

(a) Jede juristische Person, die gemäß vorstehendem Artikel 4 als zur Unterzeichnung des CORE-MoU qualifiziert ausgewählt wird, wird Mitglied des CORE, und wenn sie den vom CORE festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entspricht, wird sie Registerführer. Nach dem Beginn der Registrierungsaktivitäten seitens des CORE können nur Registerführer Mitglieder des CORE bleiben. Registerführer, und nur diese, nehmen an den laufenden Aktivitäten des CORE teil.

(b) Der CORE wird gemäß dem Recht der Schweiz als Schweizer Verein gemäß den Paragraphen 60 - 79 des Schweizer Zivilgesetzbuchs eingetragen.

(c) Außer in bezug auf die erste Runde von Anträgen auf Ausübung des Amts des Registerführers, die vom iPOC bearbeitet werden bzw. deren Bearbeitung durch den iPOC veranlaßt wird, bearbeitet der CORE alle Anträge von juristischen Personen, die die Ausübung des Amts des Registerführers beantragt haben, oder veranlaßt ihre Bearbeitung.

(d) Der CORE legt Anforderungen fest, nach denen jeder Registerführer in jeder Hinsicht gemäß diesem CORE-MoU handeln muß, und setzt diese Anforderungen durch.

(e) Der CORE legt die Maßnahmen und technischen Protokolle fest, die notwendig sind, um in bezug auf die Interaktion des Registerführers mit der CORE-Hinterlegungsstellen-Datenbank für die gTLD, unter der die SLD registriert wird, sicherzustellen, daß SLDs in der Reihenfolge eingegangener Anträge zugewiesen werden. Der CORE kann jedoch Maßnahmen und technische Protokolle dergestalt festlegen, daß die Hinterlegungsstellen Anträge von Registerführern auf SLDs so bearbeiten, daß die Reihenfolge nicht sichtbar wird. In ein und derselben gTLD werden SLDs nicht zweimal vergeben.

  1. Der CORE unterhält Hinterlegungsstellen aller von den Registerführern registrierten SLDs und nimmt die Verfahrensweisen an, durch die am schnellsten korrekte und zuverlässige Hinterlegungsstellendienste umgesetzt werden. Für jede gTLD gibt es eine separate Hinterlegungsstelle. Der CORE stellt eine Anforderung auf, die beinhaltet, daß jeder Registerführer für jede durch diesen Registerführer registrierte SLD die in Anhang B des vorliegenden CORE-MoU angegebenen Daten zur Verfügung stellt, und setzt sie durch. Der CORE stellt die Daten an jeder Hinterlegungsstelle täglich aktualisiert zur Verfügung, so daß sie durch Suchmaschinen (z. B. whois) gesucht oder als komplette Datei im Internet heruntergeladen werden können (z. B. durch ftp). Der CORE erzeugt DNS-Zonendateien für die Nutzung durch DNS-Server.
  2. Der CORE leistet dem POC (und seinen Vorläufern IAHC und iPOC) finanzielle Unterstützung bei der Erstattung von Auslagen in angemessener Höhe, die bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten dieser Organisationen tatsächlich entstanden sind. Der POC behält Anteile der von den Registerführern gezahlten Antragsgebühren in der Höhe zurück, die notwendig ist, um diese Auslagen zu erstatten, und der CORE und der POC einigen sich zu gegebener Zeit auf einen Etat für den POC, der durch Finanzmittel, die der CORE erhält, finanziert wird.

(h) Der CORE stellt sicher, daß seine Anwendung einer Technologie für digitale Unterschriften auf dem neuesten Stand der Technik ist. Der POC überprüft und genehmigt die Sicherheitsentwürfe des CORE.

(i) Der CORE stellt Anforderungen auf, die beinhalten, daß Registerführer SLDs in den CORE-gTLDs nicht für ihre eigenen Kunden oder für Kunden eines verbundenen Unternehmens zum Zweck des Handels mit SLDs zum Verkauf, Wiederverkauf oder Übertragung auf Antragsteller einrichten, und setzt sie durch.

(j) Der CORE richtet Verfahrensweisen ein und stellt Anforderungen für die Zahlung der in nachstehendem Artikel 6, Absatz (d), Abschnitt (ii) genau angegebenen Gebühren für die Registrierung von SLDs durch die Registerführer und setzt sie durch.

Artikel 6. Registrierungsmaßnahmen für SLDs in den gTLDs

Die folgenden Regeln gelten für die Registrierung von SLDs in den gTLDs durch Registerführer:

(a) Jeder Registerführer kann Anträge auf Zuweisung von SLDs in einer CORE-gTLD annehmen.

(b) Jeder Registerführer kann gegebenenfalls in seinem billigem Ermessen von ihm festgelegte Gebühren für die von ihm erbrachten Dienstleistungen berechnen.

(c) Jeder Registerführer schließt Registrierungsverträge und nimmt Anträge auf Zuweisung von SLDs nur auf Formularen an, die mindestens die in Anhang C dieses CORE-MoU angeforderten Informationen enthalten und in der festgelegten Sprache ausgefüllt sind.

(d) Einer juristischen Person wird erst dann eine SLD zugewiesen, wenn

(i) das erforderliche Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, beim Registerführer eingegangen ist und von ihm akzeptiert wurde, und wenn

(ii) eine Gebühr pro SLD, die zu gegebener Zeit durch den CORE festgelegt wird, vom Registerführer gezahlt wurde und beim CORE eingegangen ist.

(e) Eine SLD bleibt nicht länger als ein Jahr gültig, wenn nicht ein jährlicher Beitrag für die Unterhaltung, der zu gegebener Zeit durch den CORE festgelegt wird, vom Registerführer der SLD gezahlt wurde und beim CORE eingegangen ist.

(f) SLDs werden an Antragsteller, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gemäß in vorstehendem Artikel 5, Absatz (f) vergeben. Den Antragstellern werden keine diskriminierenden Bedingungen auferlegt. Die Registerführer bieten jedem Antragsteller die Möglichkeit an, den vom Antragsteller gewünschten Domainnamen für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen, bevor die Zuweisung des Domainnamens wirksam wird, zu veröffentlichen. Wenn diese Option akzeptiert wird, wird diese Tatsache Teil der ständigen Aufzeichnung über die Registrierung des Domainnamens des Antragstellers.

(g) CORE-Registerführer überprüfen Anträge auf Second-Level-Domainnamen nicht daraufhin, ob sie der in vorstehendem Artikel 2, Abschnitt (f) angegebenen Maßnahme entsprechen.

(h) Vor dem Entzug einer SLD, gleichgültig aus welchem Grund, setzt der CORE die registrierte juristische Person und den Registerführer davon in Kenntnis.

 

Artikel 7. Streitigkeiten zwischen Inhabern von Domainnamen und Dritten

(a) Die gemäß Ziffer 8 des gTLD-MoU eingerichteten ACPs operieren gemäß der vom WIPO Arbitration and Mediation Center (nachstehend bezeichnet als „WIPO Center") aufgestellten Geschäftsordnung, und wenden die wesentlichen in Anhang D dieses CORE-MoU angegebenen Richtlinien an.

(b) Die Registerführer nehmen in ihre Registrierungsverträge und Antragsformulare für die Zuweisung von SLDs folgende Absätze auf:

(I) Der Antragsteller erkennt an, daß kraft des gTLD-MoU jeder Dritte gegen die Zuweisung oder Nutzung des Domainnamens seitens des Antragstellers vor einem Administrative Domain Name Challenge Panel (Verwaltungsgremium für Einwendungen gegen Domainnamen, nachstehend bezeichnet als „ACP") gemäß den Regelungen des WIPO-ACP Einwendungen erheben kann. Darüber hinaus erkennt der Antragsteller an, daß die Entscheidung eines ACP die Rechte des Antragstellers und/oder anderer Parteien in bezug auf die Zuweisung, Registrierung und Nutzung eines bestimmten Domainnamens festlegen kann und erkennt die Entscheidungen des ACP als bindend an.

(II) Der Antragsteller erkennt an, daß jegliche Streitigkeit oder Kontroverse und jegliche Forderung (nachstehend bezeichnet als „Forderung") zwischen dem Antragsteller und einem Dritten, die aus diesem Antrag auf Registrierung, der Registrierung selbst und der Nutzung des Domainnamens entsteht oder damit in Zusammenhang steht, aufgrund eines durch diesen Dritten beim WIPO-Center gestellten Schlichtungsantrags einer Online-Schlichtung gemäß den WIPO-Online-Schlichtungsregeln unterworfen wird. Darüber hinaus erkennt der Antragsteller an, daß jegliche solche Forderung, wenn (a) sie nicht gemäß einer solchen Schlichtung innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Schlichtung beigelegt wurde oder (b) wenn vor Ablauf dieses Zeitraums von 30 Tagen eine der Parteien entweder nicht oder nicht mehr an der Schlichtung teilnimmt, aufgrund eines durch den Dritten gestellten Schiedsantrags durch ein Online-Schiedsgerichtsverfahren gemäß den beschleunigten WIPO-Online-Schiedsgerichtsregeln behandelt und endgültig entschieden wird. Dieses Schiedsgerichtsverfahren wird nicht angewendet, wenn der Antragsteller durch Ankreuzen des untenstehenden Kästchens die zwangsweise Unterwerfung unter das Schiedsgerichtsverfahren ablehnt. Wenn von den Parteien nicht anders festgelegt, ist Englisch die im Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren verwendete Sprache. Unabhängig davon, ob die Parteien entscheiden, daß eine persönliche Anhörung notwendig ist, gilt als Ort des Schiedsgerichtsverfahrens, wenn von den Parteien nicht anders vereinbart, entweder der im Registrierungsvertrag angegebene Sitz des Antragstellers, oder der Sitz des Registerführers nach Wahl des Dritten.

 Der Antragsteller lehnt eine zwangsweise Unterwerfung unter ein Schiedsgerichtsverfahren im Falle von im vorstehenden Abschnitt angegebenen Forderungen ab.

 

(c) Der Registerführer und der CORE arbeiten mit dem WIPO-Center zusammen, indem sie alle vom WIPO-Center im Zusammenhang einer Streitigkeit in bezug auf einen Domainnamen angeforderten Informationen oder Unterlagen umgehend zur Verfügung stellen; sie sind verpflichtet, alle ACP-Entscheidungen und die Ergebnisse jedes WIPO-Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahrens in bezug auf Second-Level-Domainnamen in den CORE-gTLDs anzuerkennen und umzusetzen.. Das WIPO-Center setzt den CORE und den bzw. die betreffenden Registerführer von allen Ergebnissen und Entscheidungen des ACP sowie von Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren, die ein Handeln des CORE erforderlich machen, in Kenntnis.

 

 

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 8. Allgemeine Bestimmungen und Überprüfung

(a) Dieses CORE-MoU tritt bei Unterzeichnung im Namen des iPOC in Kraft.

(b) Die Unterzeichner kommen überein, in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse und Konsequenzen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden CORE-MoU zu überprüfen, und wenn dies angemessen ist, die Notwendigkeit von Verbesserungen in ihrer Zusammenarbeit zu erwägen sowie dem POC und dem PAB geeignete Vorschläge für die Modifizierung und Aktualisierung der Bedingungen und des Umfangs des vorliegenden CORE-MoU mitzuteilen.

(c) Der POC kann eine Änderung oder Änderungen des vorliegenden MoU nur nach Konsultation des PAB und des CORE initiieren. Eine Änderung des vorliegenden CORE-MoU tritt bei Unterzeichnung im Namen des POC in Kraft; es ist keine andere oder zusätzliche Unterschrift erforderlich.

.

(d) Auf das vorliegende CORE-MoU werden das Recht der Schweiz angewendet.

(e) Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen, die aufgrund des vorliegenden CORE-MoU, in Zusammenhang damit oder in Zusammenhang mit der Verletzung, Beendigung oder dem Bruch des vorliegenden CORE-MoU entstehen, werden durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den UNCITRAL-Schiedgerichtsverfahrensregeln in ihrer gegenwärtig geltenden Form beigelegt. Die ernennende Instanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs. Es gibt einen einzigen Schlichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Genf. Die im Schiedsgerichtsverfahren benutzte Sprache ist Englisch. Die Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung wird gemäß Schweizer Recht entschieden.

 

Artikel 9. Rechtliche Bestimmungen

Jeder Unterzeichner, der die Absicht hat, Registerführer zu werden (zur Unterscheidung vom iPOC nachstehend als „Registerführer" bezeichnet) erklärt sich mit folgendem einverstanden:

(a) Im Sinne dieser rechtlichen Vertragsbestimmungen bezeichnet der Begriff „Verwaltungsparteien" den CORE, alle anderen Registerführer, den POC (oder den iPOC wie im gTLD-MoU angegeben) und das PAB, sowie alle ihre Leiter, Amtsträger, Mitglieder, Beschäftigte, verbundenen Unternehmen und Vertreter.

(b) Der Registerführer bestätigt, daß er die unbeschränkte Macht und Befugnis einschließlich jeglicher unternehmensinterner Genehmigungen hat, die notwendig ist, um als Registerführer zu handeln.

(c) Die Aktivitäten des Registerführers im Rahmen des CORE stehen nicht (i) im Widerspruch zur Gründungsurkunde, Satzung oder anderen anwendbaren geltenden Dokumenten des Registerführers, stehen nicht im Widerspruch (ii) zu einem Mietvertrag, einer Verpflichtung, einem anderen Vertrag oder einer anderen Urkunde oder einer Verfügung, einem Gerichtsurteil oder einer Verordnung, an dem bzw. der der Registerführer als Partei beteiligt ist oder an den bzw. die er gebunden ist, und führen auch nicht zu seiner bzw. ihrer Verletzung, Beendigung oder Schlechterfüllung, darüber hinaus führen sie nicht (iii) zu einer Verletzung eines anwendbaren Rechts oder einer anwendbaren Bestimmung seitens des Registerführers.

(d) Der Registerführer verzichtet im rechtlich gestatteten Umfang auf alle Forderungen und anderen Rechtsmittel, die aus den Aktivitäten des CORE entstehen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, gegen die Verwaltungsparteien.

(e) Der Registerführer erklärt sich damit einverstanden, die Verwaltungsparteien für alle Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Schäden, Mängel, Verluste, Forderungen und Auslagen einschließlich Anwaltskosten in angemessener Höhe und andere bei der Untersuchung von und Verteidigung gegen jegliche Forderung, Klagen oder Ansprüchen, die aus einer falschen Angabe oder dem Bruch einer der Bestimmungen des vorliegenden CORE-MoU durch den Registerführer entstehen oder sich daraus ergeben, zu entschädigen, sie dagegen zu verteidigen und sie davon schadlos zu halten.

(f) Jeder Registerführer erklärt sich damit einverstanden, daß jede Forderung, die aus dem vorliegenden CORE- MoU entsteht oder in Zusammenhang damit steht, oder aus dem Bruch, der Beendigung oder der Ungültigkeit des vorliegenden CORE- MoU entsteht oder in Zusammenhang damit steht, durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den UNCITRAL-Schiedgerichtsverfahrensregeln in ihrer gegenwärtig geltenden Form beigelegt werden. Die ernennende Instanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs. Es gibt einen einzigen Schlichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Genf. Die im Schiedsgerichtsverfahren benutzte Sprache ist Englisch. Die Forderung wird gemäß Schweizer Recht entschieden.

(g) Der Registerführer hat kein Eigentums-, Nutzungs- oder sonstiges Recht an einer gTLD oder in einer anderen SLD in den CORE-gTLDs als an den SLDs, die gegebenenfalls vom Registerführer für seinen eigenen Kunden registriert wurden.

 

UNTERSCHRIFTEN

Ausgefertigt in Genf

im Namen des interim Policy Oversight Committee

 

_____________________________

David W. Maher, Vorsitzender

 

Datum: ________________________

 

 

UNTERSCHRIFTEN DER REGISTERFÜHRER

 

_________________________________________

Name des Registerführers in Schreibmaschinenschrift oder Druckbuchstaben

 

Unterschrift:_____________________________________

Funktion:_______________________________

Datum:____________________________________

 

 

 

 

 

ANHANG A

ANFORDERUNGEN FÜR DIE BERECHTIGUNG ZUR UNTERZEICHNUNG DES CORE-MoU

I. Jeder Antragsteller, der zur Unterzeichnung dieses CORE-MoU berechtigt sein und Registerführer werden möchte, muß die folgenden vier Bedingungen erfüllen, die einer unabhängigen Bestätigung unterliegen:

  1. Der Antragsteller muß über eine allgemeine geschäftliche Haftpflichtversicherung über mindestens US$ 500.000 verfügen.
  2. Der Antragsteller muß bestätigen, daß er für seine Registrierungsaktivitäten das Äquivalent von mindestens fünf Vollzeitbeschäftigten beschäftigen wird.
  3. Der Antragsteller muß über mindestens US$ 300.000 an liquidem Kapital verfügen, das sofort auf den Namen des Antragstellers verfügbar ist. Das Kapital kann ein Bankkredit gegen Sicherheit oder ein Kreditrahmen bzw. Akkreditiv gegen Sicherheit von einer anerkannten Finanzinstitution oder jede andere Art von liquidem Kapital sein.
  4. Der Antragsteller muß über eine bestehende SLD (Second-Level-Domain oder Third-Level-Domain, wenn sie unter einer Domain auf Länderebene gemäß ISO-3166 besteht) verfügen, die keine deutlichen Warnmeldungen hervorruft, wenn sie über http://www.gtld-mou.org/dnswalk.html geprüft wird. Der Inhaber wird durch Abfrage öffentlicher Datenbanken, die von bereits bestehenden Internet-Registerführern unterhalten werden, ermittelt.

II. Jedem Antrag muß eine Gebühr von US$ 10.000 beigefügt werden, und die Urkunde, durch die die Gebühr vorgelegt wird, muß zu einer tatsächlichen Zahlung an den CORE führen. Sollte sich herausstellen, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, wird diese Gebühr zurückerstattet.

III. Jeder Antragsteller ist verantwortlich für die Zahlung eines angemessenen Honorars für die Erstellung eines Berichts durch einen vom iPOC bestimmten unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags überprüft; dieses Honorar wird nicht zurückerstattet und kann von der Antragsgebühr in Abzug gebracht werden.

  1. Von jedem Antragsteller, dessen Antrag angenommen wird, wird verlangt, daß er das vorliegende CORE-MoU unterzeichnet.
  2. Jeder Antragsteller muß sich damit einverstanden erklären, daß alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen, die aufgrund des vorliegenden CORE-MoU, in Zusammenhang damit oder in Zusammenhang mit der Verletzung, Beendigung oder dem Bruch des vorliegenden CORE-MoU entstehen, durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den UNCITRAL-Schiedgerichtsverfahrensregeln in ihrer gegenwärtig geltenden Form beigelegt werden. Die ernennende Instanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs. Es gibt einen einzigen Schlichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Genf. Die im Schiedsgerichtsverfahren benutzte Sprache ist Englisch. Die Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung wird gemäß Schweizer Recht entschieden.

 

 

ANHANG B

FÜR JEDE SECOND-LEVEL-DOMAIN ERFORDERLICHE DATEN

 

 

Vollständiger Domainname......:

Juristische Person oder Einzelperson, die den Domainnamen nutzt

Name..........:

Postanschrift.............:

Stadt.......................:

Bundesstaat......................:

Postleitzahl................:

Land..................:

Länderkennzeichen...............:

E-Mail-Addresse.............:

Bundesstaat oder Land des Sitzes der Gesellschaft................:

Name und Anschrift eines benannten Vertreters für die Abwicklung des Vorgangs am Sitz des Registerführers (der Antragsteller kann den Registerführer benennen).............:

Ansprechpartner für die Verwaltung

NIC Handle (falls bekannt)......:

(E)inzelperson, (F)unktion ........:

Name.......................:

Name des Unternehmens..........:

Postanschrift.............:

Stadt.......................:

Bundesstaat......................:

Postleitzahl................:

Land......................:

Länderkennzeichen...............:

Telefonnummer...............:

Fax-Nummer.................:

E-Mail-Adresse...............:

Ansprechpartner für den technischen Bereich

NIC Handle (falls bekannt)......:

(E)inzelperson, (F)unktion ........:

Name.......................:

Name des Unternehmens..........:

Postanschrift.............:

Stadt.......................:

Bundesstaat......................:

Postleitzahl................:

Land......................:

Länderkennzeichen...............:

Telefonnummer...............:

Fax-Nummer.................:

E-Mail-Adresse...............:

 

Primärer Name-Server

Hostname Primärer Server....:

Internetadresse Primärer Server..:

Sekundäre(r) Name-Server

Hostname(n) Sekundäre(r) Server..:

Internetadresse(n) Sekundäre(r) Server:

 

 

 

 

ANHANG C

REGISTRIERUNGSVERTRAG UND ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ZUWEISUNG EINES SECOND-DOMAIN-NAMENS IN EINER

GENERISCHEN TOP-LEVEL-DOMAIN

 

1. Gemäß dem am 1. Mai 1997 in Genf unterzeichneten Memorandums of Understanding über den generischen Top-Level-Domain-Namensraum des Internet-DomainnamensystemsgTLD-MoU") in seiner geänderten Fassung ist dies ein Antrag auf Registrierung des folgenden Domainnamens (vollständigen und richtigen Domainnamen angeben)....:

2. Juristische Person oder Einzelperson, die die Registrierung des Domainnamens beantragt (nachstehend bezeichnet als „Antragsteller")

2a. Name................:

2b.Postanschrift.............:

2c. Stadt.......................:

2d. Bundesstaat......................:

2e. Postleitzahl................:

2f. Land..................:

2g. Länderkennzeichen...............:

2h. E-Mail-Addresse.............:

2g. Bundesstaat oder Land des Sitzes der Gesellschaft................

2h: Name, Anschrift, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse eines benannten Vertreters für (i) Mitteilungen in Zusammenhang mit einem Administrative Domain Name Challenge Panel (nachstehend bezeichnet als „ACP"), bzw. eines seitens des WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführten Schlichtungs- oder beschleunigten Schiedsverfahrens und (ii) die Abwicklung des Vorgangs am Sitz des Registerführers (der Antragsteller kann den Registerführer benennen).............:

3. Ansprechpartner für die Verwaltung

3a. NIC Handle (falls bekannt)......:

3b. (E)inzelperson, (F)unktion ........:

3c. Name.......................:

3d. Name des Unternehmens..........:

3e. Postanschrift.............:

3f. Stadt.......................:

3g. Bundesstaat......................:

3h. Postleitzahl................:

3i. Land......................:

3j. Länderkennzeichen...............:

3k. Telefonnummer...............:

3l. Fax-Nummer.................:

3m. E-Mail-Adresse...............:

4. Ansprechpartner für den technischen Bereich

4a. NIC Handle (falls bekannt)......:

4b. (E)inzelperson, (F)unktion........:

4c. Name.......................:

4d. Name des Unternehmens..........:

4e. Postanschrift.............:

4f. Stadt.......................:

4g. Bundesstaat......................:

4h. Postleitzahl................:

4i. Land......................:

4j. Länderkennzeichen...............:

4k. Telefonnummer...............:

4l. Fax-Nummer.................:

4m. E-Mail-Adresse...............:

5. Ansprechpartner für die Abrechnung

5a. NIC Handle (falls bekannt)......:

5b. (E)inzelperson, (F)unktion ........:

5c. Name.......................:

5d. Name des Unternehmens..........:

5e. Postanschrift.............:

5f. Stadt.......................:

5g. Bundesstaat......................:

5h. Postleitzahl................:

5i. Land......................:

5j. Länderkennzeichen...............:

5k. Telefonnummer...............:

5l. Fax-Nummer.................:

5m. E-Mailbox...............:

 

6. Primärer Name-Server

6a. Hostname Primärer Server....:

6b. Internetadresse Primärer Server..:

7. Sekundäre(r) Name-Server

7a. Hostname(n) Sekundäre(r) Server..:

7b. Internetadresse(n) Sekundäre(r) Server:

8. Rechnungstellung

per (E)-Mail, (p)ostalisch...........:

 

9. GEBÜHREN:

Für die Registrierung des Domainnamens wird eine Einstandsgebühr von __________ erhoben.

Diese Gebühr deckt alle in den ersten ________ Jahren erforderlich werdenden Updates ab. Dieser Antrag wird nicht bearbeitet, solange der Registerführer nicht die Zahlung der Einstandsgebühr erhalten hat; der Antrag und die CORE-Gebühr muß beim Betreiber der Hinterlegungsstelle eingehen, bevor die Registrierung wirksam wird.

10. RECHTE DRITTER:

Der Antragsteller bestätigt, daß nach seinem Wissen die Registrierung und Nutzung des beantragten Domainnamens kein Recht an einem Warenzeichen oder anderes Recht einer anderen Partei verletzt. Der Antragsteller entschädigt den Registerführer, den CORE, den Betreiber der Hinterlegungsstelle, den POC und die WIPO für jegliche Kosten, Forderungen, Haftung und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren), die aus oder in Zusammenhang mit einer solchen Verletzung entstehen, und hält sie davon schadlos.

11. ABSICHT DER NUTZUNG DES DOMAINNAMENS:

Der Antragsteller bestätigt, daß er nach Treu und Glauben die Absicht hat, den Domainnamen innerhalb von 60 Tagen nach der Registrierung öffentlich zu nutzen und diese Nutzung auf absehbare Zeit fortzusetzen.

12. ZWECK DER NUTZUNG DES DOMAINNAMENS:

Der Antragsteller beabsichtigt, den Domainnamen für folgenden Zweck zu nutzen:

................................................................................................................................

13. GRUND FÜR DIE BEANTRAGUNG DIESES BESTIMMTEN DOMAINNAMENS:

Der Antragsteller beantragt diesen Domainnamen aus folgendem Grund (bitte eine Möglichkeit ankreuzen):

_____ entspricht dem Namen des Antragstellers oder einer Abwandlung davon

_____ entspricht dem Warenzeichen des Antragstellers oder einer Abwandlung davon

_____ aus anderem Grund (bitte angeben)

14. FAKULTATIVE WARTEZEIT VON 60 TAGEN:

_____ der Antragsteller beantragt die Wartezeit von 60 Tagen.

 

15. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ANTRAGSTELLER UND EINEM DRITTEN, DIE VON DIESEM DRITTEN EINEM ACP-VERFAHREN UNTERWORFEN WERDEN

Der Antragsteller erkennt an, daß jeglicher Dritte kraft des gTLD-MoU vor einem Administrative Domain Name Challenge Panel („ACP") gemäß den WIPO-ACP-Regeln Einwendungen gegen die Zuweisung des Domainnamens an den Antragsteller sowie die Registrierung und Nutzung des Domainnamens durch den Antragsteller erheben kann. Darüber hinaus erkennt der Antragsteller an, daß die Entscheidungen eines ACP die Rechte des Antragstellers und/oder anderer Parteien in bezug auf die Zuweisung, Registrierung und Nutzung eines bestimmten Domainnamens festlegen kann, und erkennt die Entscheidungen des ACP als bindend an.

16. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ANTRAGSTELLER UND EINEM DRITTEN; DIE VON DIESEM DRITTEN EINER SCHLICHTUNG UND/ODER EINEM SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN UNTERWORFEN WERDEN:

Der Antragsteller erkennt an, daß jegliche Streitigkeit oder Kontroverse und jegliche Forderung (nachstehend bezeichnet als „Forderung") zwischen dem Antragsteller und einem Dritten, die aus diesem Antrag auf Registrierung, der Registrierung selbst und der Nutzung des Domainnamens entsteht oder damit in Zusammenhang steht, aufgrund eines durch diesen Dritten beim WIPO-Center gestellten Schlichtungsantrags einer Online-Schlichtung gemäß den WIPO-Online-Schlichtungsregeln unterworfen wird. Darüber hinaus erkennt der Antragsteller an, daß jegliche solche Forderung, wenn (a) sie nicht gemäß einer solchen Schlichtung innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Schlichtung beigelegt wurde oder (b) wenn vor Ablauf dieses Zeitraums von 30 Tagen eine der Parteien entweder nicht oder nicht mehr an der Schlichtung teilnimmt, aufgrund eines durch den Dritten gestellten Schiedsantrags durch ein Online-Schiedsgerichtsverfahren gemäß den beschleunigten WIPO-Online-Schiedsgerichtsregeln behandelt und endgültig entschieden wird. Dieses Schiedsgerichtsverfahren wird nicht angewendet, wenn der Antragsteller durch Ankreuzen des untenstehenden Kästchens die zwangsweise Unterwerfung unter das Schiedsgerichtsverfahren ablehnt. Wenn von den Parteien nicht anders festgelegt, ist Englisch die im Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren verwendete Sprache. Unabhängig davon, ob die Parteien entscheiden, daß eine persönliche Anhörung notwendig ist, gilt als Ort des Schiedsgerichtsverfahrens, wenn von den Parteien nicht anders vereinbart, entweder der im Registrierungsvertrag angegebene Sitz des Antragstellers oder der Sitz des Registerführers nach Wahl des Dritten.

 Der Antragsteller lehnt eine zwangsweise Unterwerfung unter ein Schiedsgerichtsverfahren im Falle von im vorstehenden Abschnitt angegebenen Forderungen ab.

17. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ANTRAGSTELLER UND EINEM DRITTEN; DIE VON DIESEM DRITTEN GERICHTLICHER RECHTSPRECHUNG UNTERWORFEN WERDEN:

Bei jeglicher Klage im Rahmen von anwendbarem Warenzeichenrecht, von Rechtsvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb oder von ähnlichen/verwandten Rechtsvorschriften aufgrund der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des beantragten Domainnamens unterwirft sich der Antragsteller der Rechtsprechung im Personen- und Sachenrecht eines zuständigem Gerichts an einem Gerichtsstand in dem Land, in dem der Registerführer seinen Sitz hat; darüber hinaus verzichtet der Antragsteller auf jegliches Recht der Anfechtung der Zuständigkeit im Personen- und Sachenrecht und/oder des Gerichtsstands dieser Gerichtsbarkeit.

18. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ANTRAGSTELLER UND DEM REGISTERFÜHRER UND/ODER DEM CORE

Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß jegliche Streitigkeit oder Kontroverse und jegliche Forderung zwischen dem Antragsteller und dem Registerführer und/oder dem CORE, die aus diesem Antrag oder der aufgrund dieses Antrags erfolgten Registrierung entsteht oder damit in Zusammenhang steht, durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den beschleunigten WIPO-Online-Schiedsgerichtsregeln beigelegt wird. Wenn von den Parteien nicht anders festgelegt, wird das Schiedsgerichtsverfahren in englischer Sprache durchgeführt. Unabhängig davon, ob die Parteien entscheiden, daß eine persönliche Anhörung notwendig ist, gilt als Ort des Schiedsgerichtsverfahrens, wenn von den Parteien nicht anders vereinbart, entweder der im Registrierungsvertrag angegebene Sitz des Antragstellers oder der Sitz des Registerführers nach Wahl des Dritten. Der Antragsteller erkennt an, daß die Entscheidungen und Ergebnisse des durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführten ACP-Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahrens für den Registerführer und den CORE bindend sind.

19. LAME DELEGATION:

Der Domainname kann entzogen werden, wenn lame delegation vorliegt.

20. WEITERBESTEHEN VON VERPFLICHTUNGEN

Wenn dieser Antrag angenommen wird, bestehen alle Verpflichtungen des Antragstellers aus diesem Antrag nach Annahme des Antrags weiter und bleiben für den Antragsteller nach Wirksamwerden der Registrierung bindend.

21. BESTÄTIGUNG

Der Antragsteller bestätigt, daß er vorstehendes Formular für den Registrierungsantrag zur Kenntnis genommen und wahrheitsgemäß und genau ausgefüllt hat. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß die Registrierung des Domainnamens diesem Formular für den Registrierungsantrag sowie jeglichen anderen anwendbaren, vom CORE festgelegten Registrierungsbedingungen unterliegt.

 

 

 

ANHANG D

WESENTLICHE RICHTLINIEN ZU ADMINISTRATIVE DOMAIN NAME CHALLENGE PANELS

 

[Freigehalten bis zu weiteren öffentlichen Diskussionen über die Einzelheiten der

wesentlichen Richtlinien. Der aktuellste Entwurf kann unter

http://www.gtld-mou.org/docs/racps.htm

abgerufen werden. ]