gTLD-MoU - 28. Februar 1997
FESTLEGUNG EINES MEMORANDUMS OF UNDERSTANDING ÜBER
DEN GENERISCHEN TOP-LEVEL-DOMAINNAMENSRAUM DES
INTERNET-DOMAINNAMENSYSTEMS (gTLD-MoU)
Die Internet-Gemeinschaft (1997),
in der Erwägung,
daß das Internet-Domainnamensystem (DNS) für Suchmaschinen im Internet durch Aufteilung zwischen Namen, die der menschlichen Merkfähigkeit angepaßt sind, und den dazugehörigen darunterliegenden IP-Adressen entworfen wurde,
daß das DNS ein essentieller Bestandteil der Betriebsinfrastruktur des Internet ist und daß für den effizienten Betrieb des DNS und den Schutz der Interessen gegenwärtiger und zukünftiger Nutzer des Internet-Domainnamenplatzes DNS-Namen nach einer fairen, stabilen, systematischen und gerechten Methode geschaffen, gehandhabt und verwaltet werden müssen
in dem Bewußtsein,
daß das Wachstum des Internet zu einem Bedarf an weiterentwickelten Verfahrensweisen für die DNS-Zuweisung und Handhabung geführt hat,
daß durch die Handhabung und Verwaltung des DNS Angelegenheiten des Gemeinwohls aufgeworfen werden, die unter anderem die angemessene und gerechte Zuweisung von weltweiten Namensressourcen, das Marktangebot und den Zugang zu DNS-Registrierungsdienstleistungen sowie Belange in Zusammenhang mit geistigem Eigentum umfassen
daß diese Angelegenheiten bedeutende Verbesserungen bei Verwaltung und Handhabung des DNS erforderlich machen,
in der Erkenntnis
der einzigartigen Eigenschaften des Internet und die Dynamik seiner schnellen Entscheidungsfindungsprozesse, die seine Entwicklung erleichtert haben;
der Verantwortlichkeiten, die die Internet Assigned Numbers Authority (IANA), die Internet Society (ISOC) und andere verwandte Internet-Verwaltungsorgane gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Kompetenzen bei der Schaffung und Verwaltung des DNS haben;
der Tatsache, daß auf Initiative der Internet Society und auf Bitte der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) das International Ad Hoc Committee (IAHC, Internationaler Ad-Hoc-Ausschuß) gegründet und mit der Aufgabe betraut wurde, Empfehlungen für die Weiterentwicklung und Handhabung von Internet-Top-Level-Domains zu erarbeiten
in der Ansicht,
daß eine Notwendigkeit besteht, Weiterentwicklungen bei der Handhabung und Verwaltung des DNS insbesondere in bezug auf weltweite Namensressourcen, d. h. den Platz für den generischen Top-Level-Domain-(gTLD)-Namen einzuführen;
daß die gegenwärtigen und zukünftigen Internet-Namensraum-Beteiligten (Stakeholder) bei Registrierungsdienstleistungen für den gTLD-Namensraum aus einem sich selbst regulierenden und marktorientierten Ansatz den größten Nutzen ziehen;
daß durch diesen marktorientierten Ansatz bei Registrierungsdienstleistungen für den gTLD-Namensraum eine weltweite Verteilung der Registerführer vorgesehen werden sollte;
daß der angemessenste Rahmen für internationale Maßnahmen in bezug auf den gTLD-Namensraum eine sich selbst regulierende Struktur im Rahmen eines freiwilligen Memorandums of Understanding (MoU) ist;
daß diese sich selbst regulierende Struktur in der Lage sein sollte, sich im Laufe der Zeit weiterzuentwickeln, um veränderten Umständen Rechnung zu tragen;
daß juristische Personen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Bereich gebeten werden sollten, das MoU auf freiwilliger Grundlage zu unterzeichnen;
daß durch das MoU ein Policy Oversight Committee (Maßnahmenbeaufsichtigungsausschuß) eingerichtet werden soll, der aus Einzelpersonen besteht, von denen allgemein anerkannt wird, daß sie gemeinsam in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden Sachverstand und das entsprechende Fachwissen aufweisen; dieser Ausschuß übt auf der Grundlage der für Inhaber von Ämtern des öffentlichen Vertrauens geltenden Praktiken und Normen die notwendigen Beaufsichtigungsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinwohls aus;
daß durch das MoU ein formaler Mechanismus für Unterzeichner eingerichtet wird, die sich aus der größtmöglichen Bandbreite von Interessengruppen in Zusammenhang mit dem Internet rekrutieren, mit dem der Maßnahmenbeaufsichtigungsausschuß bei Angelegenheiten in bezug auf allgemeine Maßnahmen in Zusammenhang mit gTLDs und dem DNS beraten wird;
daß die Dynamik der schnellen Entscheidungsfindungsprozesse, die die Entwicklung des Internet erleichtert haben, berücksichtigt werden sollte, und deshalb die Fähigkeit der sich selbst regulierenden Struktur zur rechtzeitigen Entscheidungsfindung durch die Einbeziehung einer großen Bandbreite von zugeführten Anregungen in bezug auf Maßnahmen nicht behindert werden sollte;
daß der Schlußbericht des International Ad Hoc Committee (IAHC, Internationaler Ad-Hoc-Ausschuß) vom 4. Februar 1997 angemessene Empfehlungen für die Erreichung dieser Ziele enthält,
in der weiteren Erkenntnis,
daß gemäß den grundlegenden Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu den Aufgaben und Funktionen der ITU gehört,
daß die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten und Sektorenmitgliedern der Union zum Zweck der Verbesserung und rationalen Nutzung von Telekommunikation aller Art aufrecht erhalten und ausgeweitet werden soll,
daß die Entwicklung technischer Anlagen und deren möglichst effizienter Betrieb mit dem Ziel gefördert werden sollen, Telekommunikationsdienste zu verbessern, ihre Nützlichkeit zu erhöhen und sie so weit wie möglich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
daß die Verbreitung der Vorteile der neuen Telekommunikationstechnologien gefördert werden sollen, damit sie der gesamten Weltbevölkerung zugute kommen,
ersucht den Generalsekretär der ITU
das gTLD-MoU unter einschlägigen juristischen Personen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Bereich zusammen mit einer Aufforderung zur Unterzeichnung, falls sie dies wünschen, in Umlauf bringt,
als Hinterlegungsstelle des gTLD-MoU fungiert und in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Liste der Unterzeichner veröffentlicht und
die weitere Zusammenarbeit bei der Umsetzung des gTLD-MoU erleichtert, und
empfiehlt mit Nachdruck
den einschlägigen juristischen Personen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Bereich, das gTLD-MoU zu unterzeichnen, und
den Unterzeichnern, an seiner vollständigen Umsetzung aktiv mitzuwirken.
MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ÜBER DEN GENERISCHEN TOP-LEVEL-DOMAINNAMENSRAUM DES INTERNET-DOMAINNAMENSYSTEMS ("gTLD-MoU")
Die Unterzeichner dieses Memorandums of Understanding ("gTLD-MoU") vereinbaren hiermit, gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Kompetenzen auf freiwilliger Grundlage folgendermaßen zusammenzuarbeiten.
Die Unterzeichner vereinbaren folgendes:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. - Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "Domainnamensystem
" ("DNS") bezeichnet das System der Namensgebung im Internet nach der Definition in RFC 1591;
"Top-Level-Domain" ("TLD") bezeichnet die höchste Stufe der Domainnamenhierarchie nach der Definition in RFC 1591;
"Second-Level-Domain" ("SLD") bezeichnet die Stufe von Domainnamen, die sich unmittelbar unter den TLDs befindet;
"generische Top-Level-Domains" ("gTLDs") bezeichnet die TLDs ".com", ".org", ".net" nach der Definition in RFC 1591 sowie die unter der Schirmherrschaft der Unterzeichner des vorliegenden MoU oder aufgrund dieser Schirmherrschaft eingerichteten TLDs;
"Registerführung" bezeichnet die Funktionen und Aktivitäten, die mit der Verwaltung einer TLD im Domainnamensystem verbunden sind, und umfaßt alle Dienstleistungen, die für die Zuweisung und Wartung dieser TLD und ihrer Registrierungen benötigt werden;
"Registerführer" bezeichnet die juristische Person, die befugt ist, als Reaktion auf die Bitte von juristischen Personen, die eine SLD (Second-Level-Domain) zugewiesen bekommen möchten, auf die durch eine Registerführung gewarteten SLD-Daten zuzugreifen und sie zu ändern;
"Council of Registrars" ("CORE", Rat der Registerführer) bezeichnetet die Betriebsorganisation, die aus Registerführern besteht, die zur Verwaltung von Zuweisungen unter gTLDs befugt sind;
"CORE-gTLD" bezeichnet jede gTLD, die zu einem bestimmten Zeitpunkt diesem MoU unterworfen ist;
"CORE-MoU" bezeichnet das Memorandum of Understanding, durch das CORE-gTLDs und die Maßnahmen, im Rahmen derer der CORE handelt, festgelegt werden;
"Administrative Domain Name Challenge Panels" ("ACPs", Verwaltungsgremien für Einwendungen gegen Domainnamen) bezeichnet die im Rahmen des vorliegenden MoU eingerichteten Gremien, die sich mit den Einwendungen Dritter gegen die Zuweisung von Second-Level-Domainnamen befassen;
§ 2. - Grundsätze
Folgende Grundsätze werden angenommen:
- der Platz für den Internet-Top-Level-Domain-(TLD)-Namen ist eine öffentliche Ressource und unterliegt dem öffentlichen Vertrauen;
- jegliche Verwaltung, Nutzung und/oder Weiterentwicklung des TLD-Platzes im Internet ist eine Angelegenheit des Gemeinwohls und sollte im Interesse und zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden;
- bei der Abwägung des Gemeinwohls ist es notwendig, die Interessen der gegenwärtigen und zukünftigen Beteiligten am Internet-Namensraum auszugleichen und zu vertreten;
- die gegenwärtigen und zukünftigen Beteiligten am Internet-Namensraum können bei Dienstleistungen zur Domainnamenregistrierung im Internet aus einem sich selbst regulierenden und marktorientierten Ansatz den größten Nutzen ziehen;
- bei Registrierungsdienstleistungen für den gTLD-Namensraum sollte eine weltweite Verteilung der Registerführer vorgesehen werden;
- es wird eine Maßnahme umgesetzt, die beinhaltet, daß ein Second-Level-Domainname in irgendeinem der CORE-gTLDs, der mit einer alphanumerischen Zeichenkette, die im Sinne dieser Politik als international bekannt gilt, identisch ist oder eine starke Ähnlichkeit mit ihr aufweist, und für die nachweisbare Rechte an geistigem Eigentum bestehen, nur durch den Eigentümer oder mit der Bevollmächtigung des Eigentümers dieser nachweisbaren Rechte an geistigem Eigentum innegehabt oder genutzt werden kann. Die mögliche Nutzung eines solchen Second-Level-Domainnamens durch einen Dritten, der im Sinne dieser Maßnahme als mit genügend Rechten ausgestattet gilt, muß auf angemessene Weise erwogen werden.
II. SICH SELBST REGULIERENDE RAHMENSTRUKTUR
§ 3. - Durch das vorliegende MoU eingerichtete oder mit dem vorliegenden MoU in Zusammenhang stehende Organe
Die sich selbst regulierende Rahmenstruktur im Rahmen des vorliegenden MoU besteht aus
der Hinterlegungsstelle des TLD-MoU
einem gTLD Policy Advisory Body (PAB)
einem gTLD Policy Oversight Committee (POC)
einem Council of Registrars (CORE)
Administrative Domain Name Challenge Panels (ACPs)
§ 4. - Hinterlegungsstelle
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Generalsekretär der ITU die Hinterlegungsstelle dieser Urkunde ist. Die Funktion der Hinterlegungsstelle beinhaltet:
- das Inumlaufbringen des vorliegenden MoU bei einschlägigen juristischen Personen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Bereich, die eine große Bandbreite von Interessen am Internet-gTLD-Namensraum vertreten; dazu gehören u. a. einschlägige Organisationen und Organe in Zusammenhang mit dem Internet, Herausgeber von Software, Diensteanbieter und Provider, zwischen Regierungen eingerichtete Organisationen, Regierungsstellen und Behörden, regionale Stellen und Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen und Hersteller; dieses Inumlaufbringen ist mit einer Aufforderung zur Unterzeichnung, falls sie dies wünschen, verbunden:
- die Führung und regelmäßige Veröffentlichung einer aktualisierten Liste der Unterzeichner;
- die Erleichterung einer weiteren Zusammenarbeit bei der Umsetzung des vorliegenden gTLD-MoU.
Die Unterzeichner können auf Aufforderung durch die Hinterlegungsstelle oder des gTLD Policy Oversight Committee (siehe § 6) unterzeichnen.
§ 5. - gTLD Policy Advisory Body (PAB)
- Die Unterzeichner des vorliegenden MoU können sich dafür entscheiden, freiwillig an einem gTLD Policy Advisory Body (PAB) teilzunehmen, das in regelmäßigen Abständen entweder persönlich oder online zusammentritt.
- Die Funktion des Policy Advisory Body besteht darin, dem Policy Oversight Committee (siehe § 6) Empfehlungen bei Angelegenheiten in bezug auf die allgemeine Politik in Zusammenhang mit gTLDs und dem DNS zu unterbreiten und den Policy Oversight Committee in bezug auf Änderungen des vorliegenden MoU und des CORE-MoU zu beraten.
- Bei der Festlegung ihrer Empfehlungen an den POC gehen die Vertragsparteien nach dem ungefähren Konsensprinzip vor.
§ 6. - gTLD Policy Oversight Committee (POC)
- Es wird ein Ausschuß eingerichtet, um die Überwachung des CORE und der CORE-gTLDs durchzuführen und in Übereinstimmung mit dem vorliegenden MoU Maßnahmen für den CORE und seine Registerführer festzulegen; er besteht aus Einzelpersonen und Experten, von denen allgemein anerkannt wird, daß sie gemeinsam in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden Sachverstand und das entsprechende Fachwissen aufweisen, um die notwendigen Maßnahmenüberwachungsfunktionen wahrzunehmen.
- Dieser Ausschuß ist das gTLD Policy Oversight Committee (POC); es hält die Praktiken und Normen ein, die bei der Ausübung einer Funktion des öffentlichen Vertrauens gelten.
- Das POC trifft Entscheidungen nur, wenn durch mindestens 67% seiner Mitglieder, die anwesend oder durch Vollmacht vertreten werden, Beschlußfähigkeit hergestellt ist. Für Beschlüsse des POC ist eine Mehrheit von mindestens 67% der insgesamt abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Urkunde, die zur Ausübung der Überwachung des CORE und der CORE-gTLDs sowie zur Festlegung von Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden MoU verwendet wird, ist das CORE-MoU, das vom POC und allen CORE-gTLD-Registerführern unterzeichnet wurde.
- Das POC legt durch die Unterzeichnung des CORE-MoU das erste Inkrafttreten des CORE-MoU fest; vor der Unterzeichnung durch das POC können keine Änderungen wirksam werden.
- Das POC konsultiert das PAB und den CORE bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten.
- Die folgenden Gruppen und Organisationen ernennen die jeweils angegebene Anzahl von Mitgliedern des Policy Oversight Committee; die Ernannten sind nicht notwendigerweise Mitglied der jeweiligen Gruppe oder Organisation.
i. Internet Assigned Numbers Authority (IANA) - 2
ii. Internet Society (ISOC) - 2
iii. Vertreter der Hinterlegungsstelle des vorliegenden MoU - 1
iv. Internet Architecture Board (IAB) - 2
v. Council of Registrars (CORE) - 2
vi. Internationale Fernmeldeunion (ITU) - 1
vii. World Intellectual Property Organization (WIPO, Weltorganisation zum Schutze des geistigen Eigentums) - 1
viii. International Trademark Association (INTA, Internationaler Warenzeichenverband) - 1
Bis zur Schaffung des CORE besteht ein interim Policy Oversight Committee (iPOC, vorläufiger Maßnahmenüberwachungsausschuß), der aus den ordentlichen Mitgliedern (d. h. denen, die es nicht von Amts wegen sind) des International Ad Hoc Committee (IAHC, internationaler Ad-Hoc-Ausschuß), die von der IANA, dem ISOC, dem IAB, der ITU, der WIPO und dem INTA ernannt worden sind. Der iPOC löst sich auf, wenn der CORE seine Vertreter bei seiner ersten Vollversammlung ernennt; die vorstehenden Gruppen und Organisationen werden gebeten, zu diesem Zeitpunkt ihre Vertreter zu ernennen.
- Die reguläre Dauer der Mitgliedschaft im Policy Oversight Committee beträgt drei Jahre; hierbei gilt jedoch ebenfalls, daß die ursprüngliche Amtszeit die untenstehende Dauer aufweist, so daß es zu gestaffelten Amtszeiten kommt:
ursprüngliche Amtszeit 1 Jahr: CORE, IAB, IANA, ISOC (je ein Vertreter)
ursprüngliche Amtszeit 2 Jahre: Vertreter der MoU-Hinterlegungsstelle, ITU, WIPO, INTA
ursprüngliche Amtszeit 3 Jahre: CORE, IAB, IANA, ISOC (je ein Vertreter)
Die vorstehenden Gruppen und Organisationen, die zwei Vertreter haben, legen fest, welcher ihrer Vertreter für welche Amtszeit (1 Jahr oder 3 Jahre) ernannt wird. Darüber hinaus bemüht sich jede Gruppe oder Organisation, bei der Ernennung ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter für gerechte geographische Verteilung zu sorgen.
i. Das Policy Oversight Committee arbeitet mit dem Exekutivausschuß des CORE zusammen, um die Durchsetzung der Anforderung sicherzustellen, daß jeder Registerführer in jeglicher Hinsicht gemäß den Anforderungen des vorliegenden MoU und des CORE-MoU handelt.
- Das Policy Oversight Committee kann von Zeit zu Zeit
- die Anzahl von gTLDs ändern und Namen neuer gTLDs genehmigen
- die Anzahl von Registerführern ändern, mit der Maßgabe, daß die weltweite geographische Verteilung der Registerführer erhalten bleibt
- neue Antragsbedingungen für juristische Personen, die Registerführer werden möchten; dazu gehören u. a. Bestimmungen zur Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung durch den CORE und alle anderen Dienstleistungen, die er in dem Umfang erbringt, wie er es von Zeit zu Zeit festlegt
- dem PAB Änderungen des vorliegenden MoU vorschlagen; dies beinhaltet Änderungen in der Zusammensetzung des Policy Oversight Committee, ist aber nicht darauf beschränkt
- streicht nach Beratung mit dem PAB und dem CORE Registerführer, die nicht gemäß den Anforderungen des vorliegenden MoU und des CORE-MoU handeln.
§ 7. - CORE
- Eine aus anerkannten Registerführern bestehende Betriebsorganisation für die Handhabung von Zuweisungen unter gTLDs wird unter dem Namen „Council of Registrars ("CORE") eingerichtet.
- Der CORE wird nach Schweizer Recht als Schweizer Verein gemäß den Paragraphen 60 - 79 des Schweizer Zivilgesetzbuchs eingetragen.
- Um als Registerführer in der durch das vorliegende MoU festgelegten Weise zu handeln und Zugang zu CORE-gTLDs zu haben, müssen Registerführer Unterzeichner des CORE-MoU und Mitglieder des CORE sein.
- Der CORE legt Erfordernisse fest, nach denen jeder Registerführer in jeder Hinsicht nach diesem MoU, des CORE-MoU und den Beschlüssen des Policy Oversight Committee handeln muß, und setzt diese Erfordernisse durch.
- Jeder CORE-gTLD-Registerführer kann unter der Voraussetzung des zuverlässigen Gebrauchs in der Reihenfolge des Eingangs von Anträgen Second-Level-Domains (SLDs) in jeder gTLD zuweisen, die nach diesem MoU und des CORE-MoU beschrieben oder geschaffen werden.
§ 8 - Administrative Domain Name Challenge Panels (ACPs)
- Administrative Domain Name Challenge Panels (ACPs) werden eingerichtet, um die in § 2, Absatz (f) angegebenen Maßnahmen durchzuführen.
- Die Verfahrensweisen für die Schaffung der ACPs und der Erhebung von Einwendungen vor den ACPs werden im CORE-MoU festgelegt; das CORE-MoU legt insbesondere fest, daß die Registerführer verpflichtet sind, alle Entscheidungen von ACPs anzuerkennen und umzusetzen. Die Verfahrensweisen für die Schaffung der ACPs und der Erhebung von Einwendungen vor den ACPs werden vom World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (Schiedsgerichts- und Schlichtungszentrum der Weltorganisation zum Schutze des geistigen Eigentums, WIPO) in Genf (Schweiz) durchgeführt. Beschäftigte der WIPO können nicht Mitglieder eines ACP sein.
- Durch Entscheidungen eines ACP kann die Befugnis der zuständigen nationalen oder regionalen Gerichte auf Verhandlung von Rechtssachen unter Auslegung und Durchsetzung internationaler Rechte an geistigem Eigentum, die unter ihre Zuständigkeit fallen, nicht eingeschränkt, berührt oder aufgehoben werden. Gleichfalls hindert dieser Paragraph keine Partei daran, irgendeinen solchen Rechtsfall vor das nationale oder regionale Gericht zu bringen, vor das sie anderenfalls gebracht werden könnten, und auch nicht daran, Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren anzustrengen, die anderweitig verfügbar sind.
III. STRUKTUR DES gTLD-DNS
§ 9. - gTLDs
- Mit Inkrafttreten des vorliegenden MoU wird durch das iPOC [siehe § 6, Absatz (g)] ein zusätzlicher Satz gTLDs über die bereits bestehenden gTLDs ".com", ".org" und ".net" im DNS hinaus geschaffen und nach diesem MoU und dem CORE-MoU verwaltet.
- Beschließt das POC nach Beratung mit dem PAB und dem CORE zu einem späteren Zeitpunkt, daß den Interessen der Nutzer des Internet mit der Schaffung zusätzlicher gTLDs innerhalb des DNS über die gemäß Absatz (a) geschaffenen gTLDs hinaus am besten gedient wäre, wird gegebenenfalls jede zusätzliche gTLD nach diesem MoU und dem CORE-MoU verwaltet. Jede zusätzlich geschaffene gTLD besteht aus einem alphanumerischen Identifikator aus drei oder mehr Zeichen.
§ 10. - Nicht diesem MoU unterliegende TLDs
- Bis zum Auslaufen oder der entsprechenden Änderung des Kooperationsabkommens, in dessen Rahmen die gTLDs ".com", ".org" und ".net" gegenwärtig verwaltet werden, unterliegen die gTLDs ".com", ".org" und ".net" nicht diesem MoU.
- Solange die gTLDs ".com", ".org" und ".net" nicht diesem MoU unterliegen, gilt jeder Registerführer, der diese gTLDs verwaltet, nicht als gTLD-Registerführer im Sinne des vorliegenden MoU.
- Der aus zwei Zeichen bestehende Top-Level-Domainname innerhalb des DNS, der für Abkürzungen von Ländernamen nach ISO 3166 unter bestehenden anerkannten Internet RFCs reserviert ist, unterliegt nicht diesem MoU.
- Alle anderen Top-Level-Domainnamen, die nicht ausdrücklich im Satz „generischer" Top-Level-Domains enthalten sind, unterliegen nicht diesem MoU.
IV. VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 8. Allgemeine Bestimmungen und Überprüfung
- Zu den Unterzeichnern des vorliegenden MoU gehören in jedem Fall die Internet Society (ISOC), Reston, Virginia, USA, und die Internet Assigned Numbers Authority (IANA), Marina del Rey, Kalifornien, USA.
- Das vorliegende MoU tritt an dem Datum in Kraft, an dem es sowohl durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) als auch durch die Internet Society (ISOC) unterzeichnet worden ist.
- Die Unterzeichner vereinbaren, in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse und Konsequenzen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden MoU zu überprüfen, und wenn dies angemessen ist, die Notwendigkeit von Verbesserungen in ihrer Zusammenarbeit zu erwägen sowie dem Policy Oversight Committee durch das Policy Advisory Body geeignete Vorschläge für die Modifizierung und Aktualisierung der Vereinbarungen und des Umfangs des vorliegenden MoU mitzuteilen.
- Änderungen des vorliegenden MoU werden vom Policy Oversight Committee nach Beratung mit dem PAB und dem CORE initiiert.
- Eine Änderung des vorliegenden MoU tritt erst in Kraft, wenn es sowohl durch die Internet Assigned Numbers Authority als auch durch die Internet Society unterzeichnet worden ist; jede solche Änderung tritt am Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
V. UNTERSCHRIFTEN
Ausgestellt in Genf
[Datum]
UNTERZEICHNER
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Internet Assigned Numbers Authority
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Internet Society
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Andere